Gewährleistungsfrist beim Bau- und Architektenvertrag nicht verkürzbar

Gericht: BGH
Urteil vom: 10.10.2013
Aktenzeichen: VII ZR 19/12

1106
Bild: sebra/stock.adobe.com
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Die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren für bauwerksbezogene Gewährleistungsansprüche kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bauunternehmers oder Architekten auf 2 Jahre verkürzt werden.

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