Schriftformheilungsklausel bei Gewerberaummiete
1. Eine in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Schriftformheilungsklausel entfaltet zwischen dem Mieter und einem neuen Vermieter, der nach Eigentumserwerb in das Mietverhältnis eintritt, grundsätzlich keine Wirkung. 2. Haben die Mietvertragsparteien eines befristeten Mietverhältnisses im Rahmen einer Vertragsergänzung oder –änderung das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht beachtet, kann der in das Mietverhältnis durch Eigentumserwerb eintretende neue Vermieter das Mietverhältnis ungeachtet der ursprünglichen vertraglichen Abreden spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres kündigen.
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