Minderung wegen abweichender Fläche

Gericht: Amtsgericht
Urteil vom: 07.04.2014
Aktenzeichen: 17 C 268/13
Stadt: Bad Segeberg

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Bild: itchaznong/stock.adobe.com
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Ist die tatsächliche Wohnfläche erheblich geringer als die vertraglich vereinbarte Wohnfläche, ist eine Minderung ausgeschlossen, wenn der Mieter die Wohnung bereits längere Zeit bewohnt und ihm die Flächenabweichung jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

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