Videoüberwachung

Ein Vermieter hatte im Aufzug seines Miethauses eine Videoüberwachungsanlage installieren lassen, um zukünftig Graffitis und Vandalismus zu verhindern. In einem Schreiben wurden alle Mieter über die Installation informiert. Niemand erhob Beschwerde.

Später klagten jedoch einige Mieter auf Beseitigung und bekamen Recht. Die Richter sahen in der Installation eine starke Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die auch nicht durch Vandalismus gerechtfertigt sei. Bei einer erheblichen Eigentumsgefährdung kann eine Videoüberwachung zwar zulässig sein, aber dazu hätte der Vermieter genaue Angaben über Häufigkeit und Erheblichkeit machen müssen, was er nicht konnte.

 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 10. Juli 2008 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 31. Juli 2008 keinen Anlass, davon abzuweichen.
Unerheblich ist, ob der hier streitgegenständliche Fahrstuhl unter den Schutzbereich des Artikel 13 GG fällt, denn die Frage, ob die Kläger durch die Videoüberwachung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden, ist hiervon unabhängig.
Unerheblich ist letztlich auch, ob – wie vom Senat zunächst angenommen – auf dem jeweiligen Videofilm auch ersichtlich ist, in welcher Stimmung sich die aufgenommene Person befindet. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist gleichwohl – allein schon aufgrund der üblichen räumlichen Verhältnisse in einem Fahrstuhl – die Überwachung durch eine Videokamera besonders eingriffsstark, weil der jeweils Betroffene der Videokamera unmittelbar „Auge in Auge“ gegenübersteht.
Unerheblich ist auch der Vortrag der Beklagten, dass sie gemäß den Vorgaben des Datenschutzbeauftragten handele. Ein etwaiger Missbrauch der erfassten Daten lässt sich auch durch die von der Beklagten vorgetragenen organisatorischen Maßnahmen nicht vollständig ausschließen.
Der Umstand, dass sich die Fahrstuhlanlage im Eigentum der Beklagten befindet, rechtfertigt nicht die aus der Videoüberwachung resultierende Persönlichkeitsverletzung.
Die Kläger haben entgegen der Auffassung der Beklagten ihre Einwilligung zur Videoüberwachung nicht erteilt. Die Beklagte hat in ihren Schreiben vom 31. Juli 2006 und vom 6. März 2007 nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie in Bezug auf die beabsichtigte Videokamerainstallation eine zustimmende oder ablehnende Reaktion der Empfänger der Schreiben erwartet. Die Aufforderung um Mithilfe und Kooperation mit der Verwaltung ist insbesondere im Hinblick auf die Fülle der Informationen, die in den beiden Schreiben enthalten waren, viel zu vage und uneindeutig und keineswegs dahin gehend zu verstehen, dass die Beklagte eine konkrete Mitteilung im Hinblick auf die angekündigte Videoüberwachung erwartet.
Unerheblich ist, ob die unstreitig ein einziges Mal im Fahrstuhl festgestellten Schmierereien „in jüngerer Vergangenheit“ statt gefunden haben. Dieser einmalige, im Zusammenhang mit den damaligen Bauarbeiten stehende Vorfall, bei dem der Fahrstuhl vorübergehend mit Spanplatten ausgekleidet war, rechtfertigt die Videoüberwachung nicht.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 „einen Vorfall in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2008“ im Aufgang A. behauptet, ist ihr Vortrag unsubstantiiert, aber auch unerheblich, da für die Beurteilung, ob eine Persönlichkeitsverletzung durch die Videoüberwachung im Fahrstuhl des Hauses A. stattfindet, allein die Zustände im Hause A. maßgeblich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gericht: KG Berlin
Aktenzeichen: 8 U 83/08

Redaktion (allg.)

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