Nur jene Kosten eines Hausmeisters dürfen über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter der Wohnungen abgewälzt werden, welche aus Tätigkeiten entstanden sind, die nichts mit der Verwaltung des Wohnhauses zu tun haben. Werden die verschiedenen Leistungen des Hausmeisters in den Abrechnungsunterlagen aber nur pauschal angeführt und sind nicht mehr zu trennen, können die Mieter die Bezahlung der gesamten Nebenkostenabrechnung verweigern. Das Gericht entschied so in einem Fall, indem in der Abrechnung unter anderem Stundenhonorare für Termine mit Architekten und Maklern sowie Posten für die zur Hausreinigung benötigten Werkzeuge und Geräte (Leitern, Besen, sogar Staubsauger) und deren Reparaturen und Wartung im vereinbarten Gesamtpreis enthalten waren.
Redaktion (allg.)
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