29. Oktober 2009, 08:52 Uhr
Auch Vermieter können zur Zahlung von Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen werden. Die Kreisverwaltung forderte die Abfallgebühr vom Eigentümer, der sein Grundstück einem Gewerbebetrieb verpachtet hatte, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und der die Abfallgebühren nicht zahlte. Nach der Satzung des Kreises sei auch der Eigentümer Schuldner der Gebühren. Er sei nämlich neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern der so genannte Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich.
Redaktion (allg.)
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Artikel Müll des Mieters
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