Wer ein Haus oder eine Wohnung auf einem privaten Grundstück besitzt, auf dem seit längerem ein öffentlicher Weg verläuft, der ist auch für dessen Verkehrssicherheit verantwortlich. Egal, ob der Weg ohne ausdrückliche Genehmigung der Wohnungsbesitzer, etwa nur mit Zustimmung des Hausmeister eingerichtet wurde. In dem Streitfall hatte die Stadtverwaltung auf einem Privatgrundstück Absperrpfosten mit Kette errichtet. Dies geschah in Abstimmung mit dem früheren Verwalter. Zwei heutige Mitglieder verlangten den Abriss der Absperrung. Das Gericht entschied dagegen. Als Wohnungseigentümer hätten sie nämlich eine Verkehrssicherungspflicht, die allein schon dadurch entstanden ist, dass die private Wegfläche seinerzeit für den allgemeinen Fußgängerverkehr geöffnet wurde. Der Weg wurde dadurch tatsächlich zu einem öffentlichen Weg, egal, ob die jetzigen Wohnungsbesitzer das so gewollt haben oder nicht.
Redaktion (allg.)
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