29. Oktober 2009, 13:02 Uhr
Eine Frau war auf dem Territorium einer Bobbahn eine Böschung herabgestürzt als sie einen dort steil abwärts führenden Trampelpfad zur Abkürzung benutzte. Vom Betreiber der Sportanlage wollte sie ihren Verdienstausfall einklagen. Denn immerhin sei sie ja nur weiteren Personen aus einer anderen Reisegruppe gefolgt - einen offenbar allgemein bekannten Pfad hinab, der deshalb vom Grundstücksbesitzer hätte gesichert werden müssen. Das Gericht entschied zugunsten des Grundstücksbesitzers, denn wer aus Bequemlichkeit oder falscher Eile die öffentlichen Wege verlässt, muss bei einem Unfall selbst haften.
Redaktion (allg.)
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Artikel Unfälle auf Schleichwegen









