Nachbarschaftsstreit: Trampolin als Ausguck

Es waren nicht die Geräusche, die einen Grundstückseigentümer bei der Nutzung eines Trampolins durch seine Nachbarn störten, sondern etwas anderes. Der Betroffene wollte nicht, dass die Hobbysportler bei der Benutzung ihres Turngerätes über den Zaun und damit in sein Anwesen blicken konnten.

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Er klagte vor Gericht dagegen und hatte damit zum Teil Erfolg. Das Trampolin durfte grundsätzlich bleiben, musste aber etwas versetzt werden, weil es wegen seiner Höhe (2,80 Meter mit Netz) zu nahe an der Grundstücksgrenze stand.

Konkret musste es um knapp zwei Meter vom Gartenzaun entfernt werden, um einen angemessenen Abstand zu haben. Die Frage der „verbotenen“ Aussicht betrachtete das Gericht nicht als Problem. Beim Trampolinspringen handle es sich grundsätzlich um ein sozialadäquates und damit erlaubtes Verhalten in privaten Gärten.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.09.2024, Az.: 5 U 140/23

Redaktion (allg.)

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Artikel Nachbarschaftsstreit: Trampolin als Ausguck
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