11. August 2025, 10:09 Uhr
Er klagte vor Gericht dagegen und hatte damit zum Teil Erfolg. Das Trampolin durfte grundsätzlich bleiben, musste aber etwas versetzt werden, weil es wegen seiner Höhe (2,80 Meter mit Netz) zu nahe an der Grundstücksgrenze stand.
Konkret musste es um knapp zwei Meter vom Gartenzaun entfernt werden, um einen angemessenen Abstand zu haben. Die Frage der „verbotenen“ Aussicht betrachtete das Gericht nicht als Problem. Beim Trampolinspringen handle es sich grundsätzlich um ein sozialadäquates und damit erlaubtes Verhalten in privaten Gärten.
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.09.2024, Az.: 5 U 140/23
Redaktion (allg.)
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Artikel Nachbarschaftsstreit: Trampolin als Ausguck
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3.5.2024
Projektbeispiele: Wärmepumpen im Gebäudebestand














