30. Oktober 2009, 10:02 Uhr
Es entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Eigentümerversammlung beschließt, dass die dauernde unkontrollierte Videoüberwachung durch einen Eigentümer von Flächen, die im Gemeinschaftseigentum stehen und die auch von anderen Miteigentümern und deren Besuchern genutzt werden, verboten ist. Der Beschluss ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Redaktion (allg.)
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