30. Oktober 2009, 10:23 Uhr
Nur wenn die Veräußerung einer Eigentumswohnung die schutzwürdigen Interessen der restlichen Eigentümer konkret unzumutbar gefährdet, liegt ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung vor. Die Gefahr muss ihre Ursache in der Person oder im Umfeld des Erwerbers haben.
Redaktion (allg.)
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