Geht es ums Vererben und Verschenken, dann wird bei bebauten Immobilien der Steuerwert im Wege des Ertragswertverfahrens aus der 12,5-fachen jährlichen Nettokaltmiete errechnet. Für jedes Jahr des Baualters kann ein halbes Prozent Alterswertminderung abgezogen werden. Jedoch ist der Abzug auf maximal 25 Prozent beschränkt. Ob eine Immobilie 50 oder 100 Jahre alt ist, wirkt sich steuerlich somit nicht aus. Die Richter sahen hier keine Notwendigkeit, das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache anzurufen. Somit kann jeder versuchen, durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, daß der Verkehrswert der Immobilie geringer ist als der vom Finanzamt ermittelte Wert. Insbesondere bei älteren Objekten mit erheblichen Baumängeln und Schäden oder mit wertbestimmenden Eintragungen in Abteilung II des Grundbuches ist dies in der Praxis meist der Fall.
Redaktion (allg.)
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