Nebenkosten

Mieter können eine Nebenkostennachzahlung verweigern, wenn ihnen der Vermieter keine Kopien der Abrechnungsunterlagen zur Verfügung stellen will. Sie brauchen nicht darauf einzugehen, die Belege beim Vermieter einzusehen.
 

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Beklagten waren Mieter in einer Wohnung der Klägerin im Hause .... Der Mietvertrag datiert vom 15. 2. 1996. Das Mietverhältnis endete am 31. Januar 1999.

Die Klägerin hat die Beklagten in Anspruch genommen auf rückständige Mietzinsen – Grundmiete und Nebenkostenvorauszahlungen – für den Zeitraum von Oktober 1998 bis Januar 1999 sowie auf rückständige Nebenkosten – Heizkosten und sonstige Betriebskosten – für die Zeiträume Oktober 1996 bis September 1997 sowie Oktober 1997 bis September 1998. Die Klägerin hat zunächst insgesamt 7.605,70 DM unter Aufschlüsselung in Einzelpositionen beansprucht und im Laufe des Rechtsstreits einen Teilbetrag in Höhe von 2.581,80 DM für erledigt erklärt. Dementsprechend beantragt die Klägerin mit der Klage noch 5.023,90 DM.

Nachdem im Laufe des Rechtsstreits der monatliche Mietzins zur Höhe für den streitigen Zeitraum von Oktober 1998 bis Januar 1999 unstreitig geworden ist in Höhe von 950,73 DM einschließlich Nebenkostenvorauszahlung für Heizkosten und Betriebskosten, haben die Beklagten im letzten Verhandlungstermin einen restlichen Mietzinsrückstand für den streitigen Zeitraum in Höhe von 802,92 DM anerkannt, unter Berücksichtigung einer unstreitigen Zahlung von 3.000 DM innerhalb dieses Zeitraums.

Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten für Oktober 1996 bis September 1998 bezieht sich die Klägerin auf ihre Heizkosten- und Betriebskostenabrechnungen vom 8. und 9. 9. 1998 sowie vom 9. und 13. 4. 1999.

Ihrer Klageforderung hat die Klägerin einen monatlichen Mietzins brutto in Höhe von 1.199,96 DM zugrunde gelegt und die ursprüngliche Klageforderung von 7.605,70 DM unter Vorlage eines Mieterkontoauszuges vom 5. 7. 2000 beziffert.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten berechtigt sind, die Beleg- und Abrechnungsunterlagen, die den Heizkosten- und Betriebskostenabrechnungen der Klägerin zugrunde liegen, in Ablichtung von der Klägerin sich aushändigen zu lassen oder nicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie schulde den Beklagten keine – auch nicht gegen Kostenerstattung – Ablichtungen der gewünschten Beleg- und Abrechnungsunterlagen. Sie verweist hierzu auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen der Fassung Oktober 1995, wonach die Beklagten als Mieter lediglich ein Einsichtsrecht auf der Geschäftsstelle der Klägerin zu den üblichen Geschäftszeiten haben.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.023,90 DM – einen Teilbetrag davon in Höhe von 802,92 DM im Wege des Teilanerkenntnisurteils – nebst 4 % Zinsen seit dem 21. 7. 2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, Abweisung der Klage, soweit sie über das erklärte Teilanerkenntnis hinausgeht. Die Beklagten halten die Klage hinsichtlich der begehrten Nebenkosten für nicht fällig, weil die Klägerin ihnen die Aushändigung fotokopierter Abrechnungsbelege verweigert.

 

...

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet – hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten aus den Jahren 1996 bis 1998 mangels Fälligkeit.

Der der Klägerin zuerkannte Zahlungsanspruch über 802,92 DM entspricht dem Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich rückständiger Bruttomiete für Januar 1999.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Monatliche Miete gemäß Kraft Zustimmung der Beklagten mit Wirkung ab 11/97 getroffener Mieterhöhung in Höhe von 950,73 DM Bruttomiete. Die Miete war zunächst für 4 Monate rückständig von Oktober 1998 bis Januar 1999. Sie summiert sich für diesen Zeitraum auf 3.802,92 DM. Hierauf ist die von den Beklagten geleistete Zahlung von 3.000 DM als Erfüllungsleistung abzuziehen. Dementsprechend verbleibt der anerkannte Mietrückstandbetrag von 802,92 DM.

Demgegenüber versagt die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung der Teilzahlung der Beklagten von 3.000 DM im Dezember 1998, die die Klägerin auf die rückständigen Betriebskosten aus den Jahren 1996 folgende bezogen hat.

Hierzu ist die Klägerin nicht berechtigt, auch wenn die Beklagten für die Zahlung von 3.000 DM keine Leistungszweckbestimmung entsprechend der Behauptung der Klägerin getroffen haben sollten. Nach § 366 Abs. 2 BGB wird die Verrechnung vom Gesetz nur auf fällige Schulden des Schuldners erfüllungsweise verrechnet. Die Verrechnung der Klägerin auf die hier streitigen Nebenkosten scheitert daran, dass diese Nebenkosten aus den Jahren 1996 bis September 1998 entsprechend der insoweit erhobenen Klage nicht fällig sind.

Die Fälligkeit dieser einzelnen rückständigen Betriebskosten scheitert daran, dass die Klägerin den Beklagten die von den Beklagten berechtigtermaßen beanspruchte Herausgabe von Abrechnungsunterlagen in Fotokopie verweigert. Die Beklagten haben über den Deutschen Mieterbund um die prüffähigen Belege in Fotokopie gegen Kostenerstattung gebeten. Den Beklagten steht ein Anspruch auf Aushändigung entsprechender, fotokopierter Berechnungsunterlagen entsprechend § 29 Abs. 2 Neubaumietenverordnung zu. Soweit die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses den Beklagten als Mietern zustehende Recht nicht zugesteht, sondern vorenthält, sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Nr. 2 Abs. 5 wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG nichtig. Auf den im Verhandlungstermin vom 13. 2. 2001 protokollierten Hinweis des Gerichts wird ergänzend insoweit Bezug genommen.

Das Gericht vermag der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, wonach es für sie wegen der Vielzahl der Wohnungen und der Fülle der Abrechnungsbelege unzumutbar sei, den Beklagten als Mietern entsprechend Fotokopien zu fertigen und auszuhändigen.

Da die Klägerin die Beklagten durch Vorenthaltung dieser Belege in Fotokopie außer Stande gesetzt hat, die Richtigkeit der Neben- und Betriebskostenabrechnungen, die sie klageweise geltend macht, zu prüfen, sind diese Nebenkostenansprüche nicht fällig (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 299).

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis zum 12. 3. 2001 7.605,70 DM, danach 5.023,90 DM.

Gericht: AG DINSLAKEN
Aktenzeichen: 33 C 177/00

Redaktion (allg.)

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