18. November 2009, 10:26 Uhr
Vor der 62. Kammer des Landgerichts Berlin wurde zu zahlreichen Mietereinwendungen bei der Abrechnung von Betriebskosten Stellung bezogen: Maschinelle Arbeitshilfen sind als Betriebskosten umlagefähig, wenn sie als Sachleistungen des Eigentümers zur Einsparung von Betriebskosten führen. Beispiele: Schneeräumgerät - und Laubsauger-Kosten sind bei größeren Wohnanlagen umlagefähig.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Maschinelle Arbeitshilfen
4.3.2024
Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelanschlüsse










