Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere
hat die Klägerin ihre Berufung gemäß § 519 ZPO innerhalb
eines Monats nach ihrer Einlegung ausreichend begründet. Ihr
Berufungsvorbringen hat die Klägerin zwar auf den Vortrag beschränkt,
dass sie der Beklagten mittlerweile die Rechnungskopien betreffend
die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung übersandt
habe. Das Amtsgericht hat die Klage jedoch ausschließlich
mit der Begründung abgewiesen, dass die Zahlungsansprüche
der Klägerin nicht fällig seine, da die Kopien nicht übersandt
wurden .Es war daher zur Begründung der Berufung ausreichend,
auf eine Tatsache hinzuweisen, aufgrund der er nachträglich
die Fälligkeit eingetreten sein konnte. Es ist hinsichtlich
der Zulässigkeit der Berufung auch unschädlich, dass die
Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 27. 9. 1999 ihren bisherigen
Vortrag nicht aufrechterhalten und dahingehend richtiggestellt hat,
dass eine Übersendung nicht erfolgt sie, und sich mit den Rechtsausführungen
des Amtsgerichts nachfolgend erst in ihrem Schriftsatz vom 30. 12.
1999 auseinandergesetzt hat. § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO setzt nicht
voraus, dass der Berufungsführer auf jeden rechtlichen oder
tatsächlichen Umstand eingeht, der mit dem Klageverfahren zusammenhängt.
Die Klägerin musste daher das Urteil zunächst lediglich
in einer Weise angreifen, die geeignet war, sein Ergebnis in Frage
zu stellen. Eine einmal zulässig eingelegte Berufung eröffnet
bereits eine unbeschränkte rechtliche und sachliche Prüfung
des gesamten Streitgegenstandes, soweit er zunächst zulässig
angegriffen wurde. Die Zulässigkeit entfällt nicht dadurch,
dass der Berufungsführer von seiner eigenen Rechtsansicht oder
seinem Tatsachenvortrag Abstand nimmt, da der zunächst zulässig
in das Berufungsverfahren eingebrachte Prozessstoff durch das Berufungsgericht
selbstständig und ohne eine Bindung an die vorgebrachten Gesichtspunkte
zu prüfen ist. Zudem kann es dem Berufungsführer auch
nicht entgegen einer für die Rücknahme der Berufung nach
der Stellung der Anträge erforderlichen Zustimmung des Gegners
freistehen, seiner Berufung und damit ggf. auch einer Anschlussberufung
den Boden zu entziehen, indem er von seinen Berufungsgründen
inhaltlich Abstand nimmt (BGH NJW 1985, 2828).
Die Berufung ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts
unbegründet. Die Betriebskostennachforderungen sind nicht fällig,
weil die Klägerin die Übersendung der Unterlagen von einer
Zahlung von 1 DM pro Kopie abhängig gemacht hat, die überhöht
erscheint (i. Erg. ebso. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. III
940 a.E.; LG Landshut WuM 1987, 389; AG Oldenburg WuM 1993, 412;
AG Ahaus WuM 1992, 696; AG Wuppertal WuM 1983, 208; AG Langenfeld
WuM 1996, 426). Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass
dem Vermieter nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 2 NMVO
lediglich ein Anspruch auf den Ersatz der "Auslagen" zusteht. Der
Rechtsbegriff der Auslagen umfasst grundsätzlich nur den Ersatz
der tatsächlich aufgewendeten Kosten, eine Pauschalierung findet
nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen statt. Eine
analoge Anwendung der Vorschriften des Gerichtskosten- und Anwaltsgebührenrechts
kommt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in Betracht.
Es fehlt bereits eine analogiefähige Gesetzeslücke. Allein
die Tatsache, dass der Gesetzgeber in der Neubaumietenverordnung
keine dem Gerichtskostengesetz und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
entsprechende Regelung getroffen hat, lässt nicht die Annahme
zu, dass es sich um eine verdeckte Gesetzeslücke handelt, bei
der der Gesetzgeber nur versehentlich von einer Festlegung der Höhe
nach abgesehen hat. Denn die Pauschalierung des Kostenersatzes im
Gerichtswesen beruht ersichtlich auf dem Umstand, dass es sich bei
der Anfertigung von Abschriften sowohl im Gerichtswesen als auch
in der Anwaltschaft um ein Massengeschäft handelt, bei dem
eine Auseinandersetzung über die Kosten einzelner Kopien nicht
praktikabel wäre. Eine vergleichbare Interessenlage besteht
bei Vermietern, gegen die nur im preisgebundenen Wohnraum ein gesetzlicher
Anspruch besteht und die regelmäßig allein aufgrund nur
jährlicher Abrechnungen und im Einzelfall von wenigen Mietern
auf die Übersendung von Kopien in Anspruch genommenen werden,
ersichtlich nicht. Mag demnach die Auseinandersetzung über
die Kosten einer Kopie auch wenig wünschenswert sein, ist nicht
zu unterstellen, dass der Gesetzgeber die Problemlage nicht erkannt
hat und, hätte er sie erkannt, in gleicher Weise wie im Gerichtskostengesetz
gelöst hätte.
Einen Anspruch auf den Ersatz der gesetzlich anfallenden Auslagen
hat die Klägerin auch nicht unter Hinweis darauf, einen Rechtsanwalt
für die Besorgung der Übersendung der Unterlagen beauftragt
zu haben. Es blieb der Klägerin unbenommen, die Rechnungskopien
der Beklagten im direkten Schriftverkehr, über den das Mietverhältnis
auch ansonsten abgewickelt wurde, zuzusenden und ihrem Prozessbevollmächtigten
hiervon lediglich Nachricht zu geben. Es entspricht nicht dem Gebot
der Wirtschaftlichkeit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 NMVO,
wenn Immobilien Vermieten Aufgaben, die er im Rahmen seiner Wohnungsverwaltung
regelmäßig kostengünstiger ausführen kann,
an üblicherweise nicht mit der Hausverwaltung beauftrage Dritte
vergibt und die sich daraus ergebenden erhöhten Kosten gegen
den Mieter geltend macht. Allein die Tatsache, dass es praktikabler
wäre, mit einem Beitrag von 1,00 DM je Kopie zu rechnen (so
Schmid, in WuM 1984, 67, 68), veranlassen die Kammer nicht, von
der geltenden Gesetzeslage abzuweichen.
Zudem hätte die Klägerin selbst für den Fall, dass
eine Analogie in Betracht zu ziehen wäre, keinen Anspruch auf
die Zahlung eines Betrages von 140,00 DM, von der sie die fälligkeitsbegründende
Übersendung abhängig gemacht hat. Denn gemäß
§ 27 Abs. 2 BRAGO i.V.m. 9000 Kostenverzeichnis zum GKG beträgt
der gesetzliche Kostenersatz lediglich für die ersten 50 Seiten
je 1,00 DM, für jede weitere Kopie hingegen 0,30 DM.
Die Kammer folgt auch nicht der Ansicht der Klägerin (ebso.
LG Berlin - ZK 62 - GE 1991, 151), nach der die Kosten einer Kopie
gemäß § 287 ZPO jedenfalls auf 1,00 DM zu schätzen
seien. Tatsachen ... nach der Kosten in dieser Höhe marktüblich
sind oder als tatsächlicher Aufwand in der Verwaltung der Klägerin
anfallen würde, hätte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Klägerin darzutun. Es ist auch nicht gerichtsbekannt, dass
für die Anfertigung von Kopien ein solcher Kostenaufwand anfällt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt die Beklagte auch
nicht treuwidrig, indem sei sich darauf beruft, dass Kosten in dieser
Höhe nicht angefallen sein können. Immobilien Vermieten trägt
die Personal- und Verwaltungskosten für eine Nebenkostenabrechnung,
so dass im Zweifelsfall ihn und nicht den Mieter die anteiligen
Kosten des Personalaufwandes für die Erstellung und Übersendung
der Ablichtungen treffen. Der durch die Klägerin geforderte
Betrag 140,00 DM ist auch nicht so geringfügig, dass der daraus
eine Treuwidrigkeit ergäbe. Insbesondere jedoch ist es nicht
ersichtlich, dass der Mieter, der sich auf eine Überhöhung
der nicht näher berechneten Kosten beruft, in höherem
Maße treuwidrig handeln soll als Immobilien Vermieten, der nicht
bereit ist, einen Abschlag von seiner Forderung hinzunehmen, um
seine Ansprüche im übrigen durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 65 S 260/99
Redaktion (allg.)
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