20. November 2009, 13:17 Uhr
Wenn die Zweckentfremdungsgenehmigung des Vermieters fehlt, kann der Gewerbemieter die Miete so lange nicht mindern, wie sich das nicht auf den vertragsgemäßen Gebrauch auswirkt. Droht die Behörde ernsthaft mit Bußgeld, muss der Teilgewerbezuschlag aber vom Mieter nicht mehr gezahlt werden, besonders wenn sich die Vermieterin nicht auch selbst um die Genehmigung bemüht oder den Mieter vom Kostenrisiko freigestellt hatte.
Redaktion (allg.)
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