Formalen Weg einhalten

Schenken Großeltern ihrem Enkel einen hohen Geldbetrag, mit dem dieser ein Hausgründstück kaufen soll, so kann dafür die Eigenheimzulage nicht beansprucht werden, wenn der Betrag auf ein Konto der Eltern überwiesen und von dort sogleich für die Bezahlung des Grundstückskaufpreises verwendet wird. Das Geld ist dann formungswirksam geschenkt worden - und nicht vor dem Kauf endgültig in das Vermögen des Begünstigten übergegangen.

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob dem am 27. September 1997 geborenen Kläger im Hinblick auf das mit notariellem Kaufvertrag vom 26. August 1998 erworbene bebaute Grundstück in der ... in ... Berlin ein Anspruch auf die Gewährung der Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM bzw. 1.278 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 1998 zusteht.
Lt. notariellem Kaufvertrag vom 26. August 1998 erwarb der Kläger das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in der ... in ... Berlin. Der Kaufpreis für das streitbefangene Grundstück in Höhe von 265.000 DM war dem Kläger ausweislich der Schenkungsteuererklärung am ... von seinen Eltern geschenkt worden. Eine Schenkungsteuer wurde wegen des Steuerfreibetrages nicht festgesetzt.
Am ... ging beim Beklagten ein Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 1998 ein. Mit Bescheid vom ... lehnte der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage mit der Begründung ab, das Objekt sei unentgeltlich erworben worden.
Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
Darin führte er im Wesentlichen aus, dass nach § 2 Abs. 1 Eigenheimzulagegesetz - EigZulG - die Herstellung oder Anschaffung eines im Inland belegenen eigenen Hauses begünstigt sei. Danach müsse der Anspruchsberechtigte eine Wohnung hergestellt oder angeschafft und die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen haben. Der unentgeltliche Erwerb einer eigengenutzten Wohnung sei nicht begünstigt. Ein unentgeltlicher Erwerb liege auch bei einer sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Die von der Rechtsprechung im Schenkungsrecht entwickelten Grundsätze seien auch für das Einkommensteuerrecht und somit auch für die Eigenheimzulage anwendbar. Danach bestimme sich der Gegenstand nach dem, was der Bedachte endgültig erhalten habe. Könne der Beschenkte nicht über das ihm zugedachte Geld, sondern erst über das erworbene Grundstück verfügen, sei Gegenstand der Schenkung das Grundstück. Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf die Eigenheimzulage sei der Erwerber zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage nur berechtigt, wenn er einen Geldbetrag zur freien Verfügung geschenkt bekomme, und mit den geschenkten Mitteln eine eigengenutzte Wohnung anschaffe. Die Eigenheimzulage werde nur für eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen gewährt, die ihm in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden seien. Wolle der Schenker dem Beschenkten kein Geld, sondern ein bestimmtes Grundstück zuwenden und entrichte er deshalb den Kaufpreis für das Grundstück an den Verkäufer, sei der Beschenkte nicht mit Anschaffungskosten belastet und daher nicht zulageberechtigt. Darauf, wer lt. Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sei, komme es nicht entscheidend an. Im Streitfall hätten die Eltern des Klägers den Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises zeitgleich mit Abschluss des Kaufvertrages dem Beschenkten zugewendet. Der Kläger habe nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über das bezahlte Grundstück verfügen können. Es handele sich folglich um eine mittelbare Grundstücksschenkung und somit um einen unentgeltlichen Erwerb der eigengenutzten Wohnung.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, zu deren Begründung der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen Folgendes vorträgt:
Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger das Eigenheim auch aus eigenen Mitteln angeschafft.
Es treffe zwar zu, dass dem Kläger die Geldmittel zur Anschaffung des Eigenheims geschenkt worden seien. Dies sei jedoch für die Gewährung der Eigenheimzulage unerheblich, da die Herstellungs- oder Anschaffungskosten entsprechend dem einschlägigen Anwendungserlass auch von dem Anspruchsberechtigten zu tragen seien, der Geld geschenkt erhalten und damit ein Objekt im Sinne des § 2 EigZulG angeschafft oder hergestellt habe (BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190).
Entgegen der Behauptung des Beklagten liege auch keine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Letzteres sei nach dem zitierten Verwaltungserlass nur gegeben, wenn im voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede dahingehend getroffen sei, dass der Gegenstand der Schenkung ein ganz bestimmtes Grundstück und nicht etwa ein Geldbetrag sein solle.
Diese Behauptung des Beklagten beruhe indes auf einer Fiktion. Der Beklagte nehme an, die Eltern des Klägers hätten diesem zeitgleich mit Abschluss des Kaufvertrages am 26. August 1998 den Kaufpreis zugewendet. Er unterstelle, dass der Kaufpreis aus dem Vermögen der Eltern des Klägers finanziert worden sei. Insoweit handele es sich um eine reine Mutmaßung, für die es in den Akten des Beklagten keinerlei Anhaltspunkte gebe. Der Beklagte lege weder dar, wann zwischen dem Kläger und seinen Eltern eine Schenkungsabrede getroffen worden sei, noch begründe er, dass der Kaufpreis mit dem Vermögen der Eltern des Klägers bezahlt worden sei.
Tatsächlich sei dem Kläger bereits im April 1997 ein Geldbetrag in Höhe von 144.000 DM geschenkt worden. Erst im Anschluss daran hätten sich seine Eltern auf die Suche nach einem Grundstück gemacht. Damit seien die Kriterien einer mittelbaren Grundstücksschenkung nicht erfüllt.
Im Einzelnen hätten sich die Vorgänge folgendermaßen abgespielt:
Der am 27. September 1997 geborene Kläger sei das erste Kind seiner 1935 (Vater) bzw. 1972 (Mutter) geborenen Eltern. Im April 1997 hätten die Eltern des Klägers ihre Verwandten in Ägypten besucht. Die Familie habe dem noch ungeborenen Kläger insgesamt 144.000 DM geschenkt, die seine Eltern für den Kläger hätten anlegen sollen. Der Großvater des Klägers mütterlicherseits habe 70.000 DM und die Onkel und Tanten des Klägers väterlicherseits hätten insgesamt 74.000 DM geschenkt, was alle genannten Personen auch als Zeugen bekunden könnten.
Zivilrechtlich handele es sich bei dieser Schenkung um einen echten Vertrag zugunsten des Klägers als Drittem gemäß § 328 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - . Seine Eltern seien lediglich Versprechensempfänger im sog. Deckungsverhältnis gewesen und Zahlstelle für die Zuwendung. Gewollt gewesen sei der unmittelbare Rechtserwerb des Klägers durch die Leistung seiner Verwandten. Zwar habe das Schenkungsversprechen der Verwandten nicht der Form des § 518 Abs. 1 BGB entsprochen. Dieser Formmangel sei jedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt worden. Denn durch die Übergabe des Geldes an die Eltern des Klägers hätten die Verwandten alles getan, um die Schenkung zu vollziehen. Dies habe das OLG München in seinem Urteil vom 9. November 1999 zum Aktenzeichen 25 U 3831/99 - veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift - NJW - 2000 S. 1423 - so entschieden.
Eine bestimmte Anlageform sei mit der Schenkung nicht verbunden gewesen. Die Eltern des Klägers hätten sich dafür entschieden, sein Geld in ein Grundstück zu investieren. Demzufolge hätten sie sich bereits 1997 auf die Suche nach einem geeigneten Grundstück gemacht. Zu diesem Zwecke hätten sie bei verschiedenen Maklern Angebote eingeholt, was durch entsprechende Unterlagen belegt werde (Bl. ... ff. der Streitakte). Im August 1998 sei ihnen das Grundstück ... in ... Berlin angeboten worden. Die Eltern hätten für den Kläger den Grundstückskaufvertrag geschlossen und den Kaufpreis mit dem Geld bezahlt, das der Kläger bereits im April 1997 als Schenkung erhalten habe. Den Restbetrag habe der Vater des Klägers aus eigenem Vermögen beigesteuert. Unter den gegebenen Umständen liege keine mittelbare Grundstücksschenkung vor.
Im Übrigen sei die Schenkungsteuererklärung unzutreffend ausgefüllt worden. Der Kläger sei bei der Abgabe der Schenkungsteuererklärung nicht anwaltlich vertreten gewesen. Seine Eltern hätten die Erklärung persönlich am ... beim Finanzamt ... abgegeben und lediglich das Deckblatt der Schenkungsteuererklärung ausgefüllt. Die Eintragungen auf Seite 2 unter Ziffer 2.1. der Schenkungsteuererklärung stammten von der Sachbearbeiterin des Finanzamts. Die Eintragungen beruhten zwar auf den Angaben der Eltern des Klägers. Diesen seien jedoch die rechtlichen Konsequenzen der Erklärung nicht bewusst gewesen. Andernfalls hätten sie schon zu diesem Zeitpunkt der Sachbearbeiterin des Finanzamts den Sachverhalt ausführlich geschildert. Dies hätte am ... zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen müssen. Dementsprechend hätten die Eltern des Klägers die Schenkungsteuererklärung auch anders ausgefüllt. Richtig sei, dass die Verwandten des Klägers diesem im April 1997 insgesamt 144.000 DM geschenkt hätten. Der Einsatz dieses Vermögens zum Erwerb des Eigenheims reiche jedoch bereits aus, um die Eigenheimzulage in voller Höhe in Anspruch zu nehmen.
Im Nachgang zu einer entsprechenden Verfügung des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom ... noch schriftliche Bestätigungen der Verwandten und Belege eingereicht, aus denen sich die Zahlungen der geschenkten Geldsummen ergeben. Die geschenkten Geldbeträge sind hiernach in Teilbeträgen von 70.000 DM und 74.000 DM am ... und am ... auf die Konten der Eltern bei der Deutschen Bank eingezahlt worden. Zur Kaufpreiszahlung für das Grundstück hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass der Vater des Klägers diese geleistet habe. Zunächst habe er einen Teilbetrag von 235 000 DM am ... ausweislich des vorliegenden Kontoauszuges von seinem Konto bei der Deutschen Bank überwiesen. Der Restbetrag sei am ... vom Vater des Klägers von seinem Konto bei der Berliner Volksbank überwiesen worden (Bl. ... der Streitakte).
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ... zu verpflichten, ab 1998 die beantragte Eigenheimzulage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz - EigZulG - zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich in erster Linie auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung.
Ergänzend weist er darauf hin, dass die Eltern des Klägers in der Schenkungssteuererklärung vom ... angegeben hätten, am ... ihrem Sohn Geldbeträge in Höhe von 167.000 DM und 98.000 DM zugewendet zu haben, so dass eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliege.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band der vom Beklagten unter der Steuernummer ... geführten Eigenheimzulageakten und ein Band Hinweisakten vorgelegen.

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist nach § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - nicht in seinen Rechten verletzt, weil dem Beklagten darin zu folgen ist, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt, so dass ein Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage nicht besteht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung vom ... Bezug genommen, die das Gericht in vollem Umfang in seine Entscheidungsgründe einbezieht (§ 105 Abs. 5 FGO).
Ergänzend führt das Gericht lediglich Folgendes aus:
Entscheidend spricht für die Auffassung des Beklagten, dass der Grundstückskaufpreis letztlich nicht von einem Konto des Klägers, sondern von den Konten des Vaters des Klägers überwiesen wurde. Dies bedeutet nämlich, dass die von den Verwandten des Klägers ihm zugedachten Geldbeträge niemals in seine eigene Verfügungsgewalt gelangt sind, was jedoch erforderlich gewesen wäre, um eine Anschaffung des Grundstücks durch den Kläger selbst im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes annehmen zu können.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist in diesem Zusammenhang zwar darin zu folgen, dass zivilrechtlich ein Schenkungsvertrag zugunsten Dritter auch zum Vorteil eines noch nicht geborenen Kindes nach § 331 Abs. 2 BGB grundsätzlich zulässig ist. Wenn aber - wie hier - auch nach eigenem Vortrag des Klägers die Schenkungsvereinbarungen entgegen der Bestimmung des § 518 BGB nicht notariell beurkundet wurden, ist eine Heilung dieses Formmangels nur in Gestalt des Vollzugs der Schenkung möglich.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers genügt es hierfür nicht, dass die Schenker die genannten Geldbeträge vor der Geburt des Klägers seinen Eltern übergeben haben. Dies hat zwar das OLG München in der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung vom 9. November 1999 zum Aktenzeichen 25 U 3831/99 (a.a.O.) bei einem Vertrag zugunsten eines "nasciturus" so gesehen mit der Begründung, dass der Schenker auf diese Weise alles getan hätte, was für den Vollzug der Schenkung aus seiner Sicht erforderlich gewesen wäre.
Eine steuerrechtliche Anerkennung von Schenkungen unter nahen Angehörigen im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter ist nämlich darüber hinaus an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, die - wie eingangs bereits ausgeführt - hier nicht vollständig erfüllt sind:
Zunächst sind klare und eindeutige Absprachen im Hinblick auf die Schenkung als Vertrag zugunsten Dritter erforderlich. Darüber hinaus muss die Schenkung als Vertrag zugunsten Dritter auch vollständig vollzogen sein. Dies ist nach einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Abschluss eines Vertrages zugunsten eines Minderjährigen nur der Fall, wenn alle Folgerungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Dies setzt für den - dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbaren - Sachverhalt eines geschenkten Sparguthabens voraus, dass die Guthabenforderung endgültig in das Vermögen des Kindes übergegangen ist (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 1990, VIII R 170/83, BStBl II 1990, 539).
Daran fehlt es hier, weil die Eltern des Klägers es unterlassen haben, nach seiner Geburt ein auf seinen Namen lautendes Konto einzurichten, worauf die von den Verwandten des Klägers geschenkten Geldbeträge hätten eingezahlt werden müssen. Erst dann wären die Schenkungen der Geldbeträge auch steuerrechtlich wirksam vollzogen worden, mit der Folge, dass der Kläger im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück eine eigene Anschaffung getätigt hätte. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom ... sind die im April 1997 von den Verwandten dem Kläger geschenkten Geldbeträge von 144.000 DM aber erst nach der Geburt des Klägers im Jahr 1998 auf die Konten der Eltern eingezahlt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es auch rechtlich möglich gewesen wäre, ein auf den Namen des Klägers lautendes Konto einzurichten. Vor diesem Hintergrund ist die Schenkung der Verwandten an den Kläger steuerrechtlich nicht wirksam und vollständig vollzogen worden mit der Folge, dass im Ergebnis nach der vom Beklagten dargestellten Rechtslage eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt.
Da es schon an dem wirksamen Vollzug der Schenkung fehlt, konnte eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch eine Einvernahme der benannten Zeugen insbesondere zur wirksamen Vereinbarung der Schenkungen im Rahmen von Verträgen zugunsten Dritter unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Den Streitwert hat das Gericht nach §§ 25, 13 Gerichtskostengesetz - GKG - unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten bestimmt.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, weil es keinen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für einschlägig erachtete.

Gericht: FG BERLIN;1
Aktenzeichen: K 1068/01

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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