Wer bei spiegelglatten Straßen ausrutscht und sich verletzt, kann nicht immer den Streupflichtigen in Anspruch nehmen. In diesem Fall war der Mann trotz vorsichtiger Gangart morgens um 8 Uhr vor einem Privatgrundstück gestürzt, hatte einen Oberschenkelhalsbruch erlitten und deshalb seinen Job verloren. Seinen Schaden wollte er vom Grundstückseigentümer ersetzt haben. Dieser konnte jedoch nachweisen, dass er um 6 Uhr früh gestreut, der anhaltende Regen aber sofort neues Eis gebildet habe. Die Pflicht zum Streuen entfalle, wenn dadurch die Rutschgefahr nur unwesentlich oder vorübergehend eingedämmt werden könne, so das Gericht. Auch müsse nicht alternativ mit Sägespänen gestreut werden, ebenso wenig, wie mit einem Schild vor Glatteis gewarnt werden muss, wenn die Gefahr offensichtlich sei.
Redaktion (allg.)
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