23. November 2009, 16:11 Uhr
Eine angemessene wirtschaftliche Verwertung liegt immer dann vor, wenn ein beabsichtigter Abriss sich im Rahmen der Sozial- und Rechtsordnung hält. Zur Darlegung des erheblichen Nachteils als Voraussetzung der Verwertungskündigung ist es erforderlich, dass der Eigentümer anhand von Wirtschaftlichkeitsberechnungen die Einnahmen und Ausgaben vor und nach der angestrebten Verwertung durch Abriss und Neubau gegenüberstellt. Sind die Vermögensnachteile für den Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich, muss wie im Fall der beabsichtigten Weiterveräußerung das Bestandsinteresse des Mieters zurücktreten.
Redaktion (allg.)
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