Straßenlaternen

Will eine Gemeinde eine Straßenlaterne vor einem Hausgrundstück anbringen, so steht dem Grundstückseigentümer zwar das Recht zu, dagegen zu klagen, nicht jedoch, dass sie an einer bestimmten Stelle installiert wird.
 

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Bild: itchaznong/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Kläger begehren die Versetzung einer vor ihrem Hausanwesen
befindlichen Straßenleuchte.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus
bebauten Grundstücks ... Vor ihrem Anwesen befindet sich in
einer Entfernung von etwa einem Meter zum Nachbargrundstück
eine im Straßenkörper verankerte Straßenleuchte.

Im Mai 1999 bemühten sich die Kläger um Versetzung der
Straßenleuchte. Anlässlich eines Ortstermins, bei welchem
ein Vertreter der ... sowie ein Mitarbeiter der Bauabteilung der
Verbandsgemeindeverwaltung ... anwesend waren, wurde mit den Klägern
eine Regelung dahingehend getroffen, dass eine Versetzung der Leuchte
in Verlängerung der gemeinsamen Grundstückgrenze zum Nachbargrundstück
.... erfolgen könne, vorausgesetzt, der nichtanwesende Ostsbürgermeister
stimme zu. Auf diese Weise sollte die Zufahrt zu einem von den Klägern
an der Grundstücksgrenze geplanten Carport gewährleistet
werden.

Der Ortsbürgermeister erteilte zunächst seine Zustimmung
telefonisch gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung. Nach
Inaugenscheinnahme der Baustelle nahm er jedoch von dieser Zusage
Abstand.

Einer vorgeschlagenen Versetzung der Straßenleuchte um 1.5
m zur anderen Seite, um die Zufahrt zum Carport zu sichern, stimmten
die Kläger nicht zu, da sie auf absehbare Zeit in diesem Bereich
ihres Wohngrundstücks eine Pkw-Stellplatzfläche planten.

Mit Schreiben vom 8. Juli 1999 beantragten die Kläger nochmals
die Versetzung der Straßenleuchte auf die Grenze zum Nachbargrundstück
bei der Beklagten.

Die Verbandgemeinde ... unterbreitete den Klägern mit Schreiben
vom 11. August 1999 zwei Lösungsvarianten der Beklagten mit
Alternativstandorten. Die erste Variante sah, wie bereits vorgeschlagen,
die Versetzung der Leuchte um 1,5 m nach rechts vor. Nach der zweiten
Variante sollte die Leuchte um 5 m nach rechts versetzt werden,
womit die Anlegung einer Pkw-Stellplatzfläche unbeeinträchtigt
möglich bleiben sollte und gleichzeitig die Ausleuchtung eines
gegenüberliegenden Treppenaufgangs zum Schulhof gewährleistet
werden sollte.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. August
1999 bestanden die Kläger weiter auf die Versetzung der Leuchte
auf die Grundstücksgrenze, anderenfalls sie den Klageweg beschreiten
würden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung ... teilte den Klägern unter
dem 24. August 1999 mit, dass die Beklagte an den Kompromissvorschlägen
festhalte.

Daraufhin haben die Kläger mit Schreiben ihre Prozessbevollmächtigten
vom 17. September 1999 Klage erhoben, mit welcher sie ihr Begehren
weiterverfolgen. Die Versetzung der Leuchte auf die Grundstücksgrenze
sei ihnen vom Ortsbürgermeister der Beklagten zugesagt worden.
Sachfremde Erwägungen hätten wohl dazu geführt, dass
dieser von seiner Zusage Abstand genommen habe, da er ein Arbeitskollege
des betreffenden Nachbarn sei. Auch sei es gängige Praxis im
Gebiet der Beklagten, dass Beleuchtungskörper an dem Schnittpunkt
der gemeinsamen Grenze zwischen zwei Privatgrundstücken und
dem öffentlichen Straßengrundstück errichtet würden,
so dass ihnen ein Anspruch auf Gleichbehandlung zustehe.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, die vor
dem Anwesen der Kläger stehende Straßenleuchte auf die
Grenze zwischen dem Grundstück der Familie ... und dem Grundstück
der Kläger ... zu versetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zwar sei der von den Klägern begehrte Standort der Leuchte
durchaus geeignet, eine Versetzung um fünf Meter nach rechts
sei jedoch vorzuziehen, da sie so ihrer Verkehrssicherungspflicht
bezüglich der Treppe zum Schulhof gerecht werden könne
und gleichzeitig den Klägern die Möglichkeit bleibe, eine
Pkw-Stellplatzfläche anzulegen. Auch sei es wohl gängige
Praxis in ihrem Gebiet, dass Beleuchtungskörper an den Schnittpunkt
der gemeinsamen Grenze zwischen zwei Privatgrundstücken und
dem öffentlichen Straßengrundstück errichtet würden,
dies beziehe sich aber nur auf die Planung von Neubaugebieten. In
der bereits vorhandenen Ortslage sei dies teilweise jedoch gar nicht
mehr möglich und werde auch nicht so gehandhabt. Das Grundstück
der Kläger befinde sich jedoch in einem Gebiet nach § 34 BauGB.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger beantragt,
Beweis zu der Tatsache zu erheben, dass die Treppe auf der gegenüberliegenden
Seite auch nach Versetzung der Straßenleuchte auf die Grundstücksgrenze
hinreichend ausgeleuchtet sei, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und der Vorsitzende den Beschluss
mündlich begründet.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst ist festzuhalten, dass für die vorliegende Leistungsklage
der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, da die Anbringung der
Straßenbeleuchtung eine öffentliche Einrichtung zur Daseinsvorsorge.
Die Klage ist auch als allgemeine Leistungsklage zulässig,
da die Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes begehren,
sondern lediglich die Anbringung einer Leuchte an einer bestimmten
Stelle und somit ein schlicht hoheitliches Handeln. Ein Anspruch
auf Anbringung einer Leuchte entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO scheint
auch nicht schlechthin und nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Den Klägern steht
ein Anspruch auf Versetzung und Anbringung der Straßenleuchte
auf der Grenze zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück
der Familie ... nicht zu und sie sind auch durch dessen Ablehnung
nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).

Zunächst folgt ein solcher Anspruch nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages, den die Parteien miteinander geschlossen haben (§§ 54
ff. VwVfG). Die anlässlich des Ortstermins zwischen den Klägern
und dem Mitarbeiter der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung
... getroffene Vereinbarung stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt
der Zustimmung des Ortsbürgermeisters der Beklagten. Diese
Zustimmung ist dann nicht gegenüber den Klägern, sondern
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung erfolgt und wurde
sodann auch widerrufen. Ein Rechtsbindungswillen des erklärenden
Vertreters der Verbandgemeindeverwaltung vor Ort lässt sich
dem nicht entnehmen, zudem die Straßenbeleuchtung auch ureigenste
Aufgabe der Beklagten ist. Darüber hinaus fehlt es vorliegend
an der in § 57 VwVfG vorgesehenen Schriftform für öffentlich-rechtliche
Verträge.

Die Kläger können sich auch nicht auf eine Zusicherung
im Sinne des § 38 VwVfG berufen, weil der Ortsbürgermeister
der Beklagten zunächst seine Zustimmung zur Versetzung der
Leuchte an die begehrte Stelle erteilt hat. Hier wäre allenfalls
an eine entsprechende Anwendung des §§ 38 VwVfG zu denken, da die
Errichtung einer Laterne keinen Verwaltungsakt darstellt. Auch hier
ist aber ein entsprechender Rechtsbindungswillen der Gemeinde fraglich
und die Zusage wurde gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung
nicht gegenüber den Klägern erteilt. Zudem fehlt es an
der in § 38 VwVfG geforderten Schriftform.

Es ist somit festzuhalten, dass den Klägern weder aus Vertrag
noch aus einer Zusicherung ein Anspruch auf die Errichtung der Leuchte
an der von ihnen begehrten Stelle zusteht.

Auch aus sonstigen Normen ergibt sich unmittelbar kein Anspruch
der Kläger auf Versetzung der Straßenleuchte auf die
Grundstücksgrenze zu ihrem Nachbarn.

Zunächst stellt die Pflicht einer Gemeinde zur Straßenbeleuchtung
kein subjektiv öffentliches Recht der Kläger dar. Es ist
bereits fraglich, ob aus der grundsätzlich bestehenden Pflicht
einer Gemeinde, ihre Straßen zu beleuchten, überhaupt
ein einklagbares Recht eines Einzelnen auf Durchführung dieser
Straßenbeleuchtung folgt, unabhängig von der weiteren
Frage, ob infolge der Bejahung eines solchen Anspruchs der Einzelne
auch der Gemeinde den Ort und die Stelle vorgeben kann, an die sie
die Leuchte anzubringen hat. Grundsätzlich ist festzuhalten,
dass die Durchführung der Straßenbeleuchtung eine selbstständige
öffentliche Aufgabe der Gemeinde ist, die der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung dient sowie als Mittel zur Förderung
des gemeindlichen Lebens, zur Belebung der wirtschaftlichen, kulturellen
und gesellschaftlichen Bestrebungen sowie zur Hebung der Bequemlichkeit
der Bürger und des Ansehens der Gemeinde. Bei der Ausgestaltung
der Beleuchtung steht der Gemeinde grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum
zu und die Gemeinde hat dabei vor allen Dingen auf die örtlichen
Bedürfnisse, die Bedeutung der Straße für den Verkehr,
die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit
und die Ortsüblichkeit der Beleuchtung Rücksicht zu nehmen.
In diesem vorgegebenen Rahmen hat die Gemeinde einen weiten Spielraum,
an welcher Stelle sie welche Leuchte anbringt. Selbst wenn man daher
zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass es einen einklagbaren
Anspruch auf Straßenbeleuchtung dem Grunde nach gibt, ist
es daher grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers,
wo und an welcher Stelle er die Beleuchtung vornimmt. Etwas anderes
könnte allenfalls im Anwendungsbereich des Gleichheitsgebotes
gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit
dem Willkürverbot gelten, wenn die Gemeinde grundsätzlich
die Beleuchtungskörper an bestimmten Stellen anbringt und nur
im Falle der Kläger ohne sachlichen Grund von dieser Praxis
abweicht.

Vorliegend haben der Ortsbürgermeister der Beklagten
sowie der Vertreter der Verbandsgemeindeverwaltung in der mündlichen
Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass eine Beleuchtung auf
den Grundstücksgrenzen zwar bei der Beplanung neuer Baugebiete
vorgenommen werde, dieser Grundsatz jedoch nicht in der bestehenden
Ortslage, in Gebieten gemäß § 34 BauGb, angewandt werde.
Das Grundstück der Kläger befindet sich jedoch im unbeplanten
Innenbereich, so dass schon gar nicht davon ausgegangen werden kann,
dass vorliegend eine Ungleichbehandlung der Kläger gegeben
ist. Darüberhinaus erscheint die Argumentation der Beklagten,
die Straßenleuchte nicht an der von den Klägern begehrten
Stelle, sondern gegenüber der Gemeindetreppe zum Schulhof anzubringen
auch nicht sachwidrig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die
Treppe auch noch hinreichend beleuchtet ist, wenn die Leuchte auf
der begehrten Grundstücksgrenze angebracht wird.

Es leuchtet jedenfalls ohne weiteres ein, dass eine Anbringung unmittelbar gegenüber
der Treppe eine bessere Ausleuchtung derselben gewährleistet,
als ein um 6,5 m versetzter Standort. Jedenfalls ist es nicht sachwidrig,
wenn die Beklagte von dieser Annahme ausgeht. Für die Annahme
der Kläger, der Ortsbürgermeister der Beklagten habe in
Wahrheit von der begehrten Stelle der Anbringung der Leuchte Abstand
genommen, weil er ein Arbeitskollege des Nachbarn sei und daher
in dessen Sinne entschieden habe, findet sich in den Verwaltungsakten
keinerlei Anhaltspunkt. Nach alledem konnte die Kammer den von dem
Prozessbevollmächtigten der Kläger gestellten Beweisantrag
als ohne Bedeutung für die Entscheidung ablehnen.

Zum einen ist nämlich – wie erwähnt – im Falle der Kläger
der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt nicht
tangiert, so dass sich hieraus keinerlei Anspruchsgrundlage herleiten
lässt und zum anderen ist, selbst wenn die Gemeindetreppe auch
bei einem Standort der Straßenleuchte auf der Grundstücksgrenze
noch hinreichend ausgeleuchtet sein sollte, der gewählte Standort
gegenüber der Gemeindetreppe nicht willkürlich im Sinne
sachwidriger Ungleichbehandlung.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger kommt
auch nicht der sogenannte Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht.
Der Folgenbeseitigungsanspruch, welcher inzwischen in der Rechtsprechung
und Literatur allgemeine Anerkennung gefunden hat, ist darauf gerichtet,
die rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden
Gewalt zu beseitigen. Dabei ist grundsätzlich ein Ausgleich
in natura zu gewähren, das heißt, der Zustand ist wiederherzustellen,
der bestünde, wenn die vollziehende Gewalt die rechtswidrigen
Folgen nicht herbeigeführt hätte. Dies bedeutet regelmäßig,
dass nur der vor der Vornahme einer Amtshandlung bestanden habende
Zustand wiederherzustellen ist.

Zwar stellen sich die tatsächlichen Verhältnisse bei
dem derzeitigen Standort der Leuchte durchaus so dar, dass die Zufahrt
der Kläger zu ihrem Carport beeinträchtigt ist. Grundsätzlich
gewährleistet Art. 14 GG für den Straßenanlieger,
Zugang und Zufahrt zu seinem Grundstück nehmen zu können.
Ob die Beeinträchtigung der Zufahrtnahme vorliegend wesentlich
im Sinne der genannten Vorschrift ist, kann jedoch dahinstehen.
Ebenso kann dahinstehen, wie weit ein Anspruch aus Art. 14 GG vorliegend
überhaupt herleitbar wäre, da nach den übereinstimmenden
Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die
Straßenleuchte bereits vor dem Bau des Hauses der Kläger
an dieser Stelle stand.

Jedenfalls könnten die Kläger
selbst bei Bejahung eines Eingriffs in Art. 14 GG lediglich die
Beseitigung bzw. Versetzung der Straßenlampe als solche verlangen,
was aus der Natur des Folgenbeseitigungsanspruchs folgt. Keinesfalls
sieht dieser als Rechtsfolge die Anbringung der Lampe an einer bestimmten
Stelle vor. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der
rechtswidrige Zustand ausschließlich durch Anbringung der
Leuchte auf der Grenze zum Nachbargrundstück beseitigt werden
könnte und alle sonstigen Standorte wiederum einen rechtswidrigen
Eingriff in Rechte der Kläger bedeuten würden. Hierfür
aber ist in dem hier zu entscheidenden Fall nichts ersichtlich.
Es bleibt daher festzuhalten, dass die Kläger auch aufgrund
des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht die Anbringung
der Lampe ausschließlich an der von ihnen gewünschten
Stelle verlangen können.

Schließlich können sich die Kläger zur Begründung
ihres Begehrens auch nicht auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht
berufen. Abgesehen davon, dass diese eher für die von der Beklagten
vorgesehene Variante der Anbringung der Leuchte gegenüber der
Gemeindetreppe spricht, erschöpft sich die Verkehrssicherungspflicht
in einer Obliegenheit zur Gefahrenabwehr, ohne dass damit bereits
ein subjektiv öffentliches Recht Dritter auf verkehrssichernde
Maßnahme begründet wird. Dritte können bei Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht lediglich Schadensersatzansprüche
wegen hierdurch erlittener Unfälle gegenüber dem Pflichtigen
ehreben, nicht jedoch bereits vor Schadenseintritt die Durchführung
verkehrssichernder Maßnahmen verlangen.

Nach alledem steht den Klägern der begehrte Anspruch vorliegend
nicht zu. Die Kläger können auch nicht die Beseitigung
der Straßenleuchte vor ihrem Caroport als "Minus"
zur begehrten Versetzung auf die Grenze zum Nachbargrundstück
verlangen. Die Beseitigung der Leuchte als solche ist vorliegend
nämlich nicht streitgegenständlich und den Klägern
fehlte es diesbezüglich am Rechtsschutzbedürfnis, da die
Beklagte ja gerade zwei Beseitigungsvarianten angeboten hat und
auch durchzuführen gedenkt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet
ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gericht: VG TRIER
Aktenzeichen: 4 K 1268/99. TR

Redaktion (allg.)

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