Mauer auf Dauer?

Bei abgeschlossenen Stellplätzen in der Reihengarage muß nicht zwangsläufig eine massive Wand zwischen die einzelnen Plätze. Wenn sich aus der Lageplanskizze ergibt, dass schlichte, nebeneinander stehende Reihengaragen vorgesehen waren, reicht innen die Abgrenzung mit stabilem Drahtgitter aus, informiert die LBS. Schadenersatzforderungen des Nutzers wegen "Baumangels" wurden zurückgewiesen, weil von einer gemauerten Wand im Vertrag mit dem Bauträger keine Rede war. Die Berufung des Klägers auf § 635 BGB (Schadenersatz wegen Nichterfüllung) griff nicht.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

 

I.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. 5. 1993 des Notars
... in ... erwarben die Kläger von der Beklagten eine Eigentumswohnung
in einem von dieser zu errichtenden Mehrfamilienhaus zum Festpreis
von 296.000 DM. Die Beklagte sollte das Objekt innerhalb von 15
Monaten nach Baubeginn bezugsfertig herstellen und innerhalb von
8 Wochen danach fertigstellen. Gemäß § 5 des Vertrages sollten die
Kläger Teilbeträge zahlen, die letzte Rate in Höhe von 3,5 % des
Festpreises nach vollständiger Fertigstellung. Nach § 2 Ziffer 4
des Vertrages sollte im Falle von Streit über die nähere Bestimmung
der Leistungen des Verkäufers oder etwaige Abweichungen von der
Baubeschreibung sowie nach § 7 Ziffer 6 im Falle des Streites über
die Gewährleistungspflicht der Beklagten ein von der Industrie-
und Handelskammer in ... zu benennender Sachverständiger als Schiedsgutachter
entscheiden. Im übrigen waren gemäß § 2 Ziffer 2 die Teilungserklärung
vom 13. 11. 1992, die Stammurkunde vom 13. 11. 1992 und der Aufteilungsplan
mit der amtlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt ...
Vertragsbestandteil.

Baubeginn war im Juli 1993. Am 8. 7. 1994 bezogen die Kläger ihre
Wohnung. Mit Schreiben vom 7. 9. 1994 und 12. 1. 1995 rügten sie
gegenüber der Beklagten diverse Baumängel. Unter dem 21. 2. 1995
leiteten sie beim Amtsgericht ... ein selbständiges Beweisverfahren
ein, in welchem der Sachverständige ... am 18. 9. 1995 ein Gutachten
erstattete. Am 7. 8. 1995 zahlten sie die letzte Teilrate.

Mit der beabsichtigten Klage beanspruchen die Kläger von der Beklagten
Zahlung in Höhe von 19.951,65 DM. Sie meinen, die Beklagte müsse
in Höhe von 4.000 DM einen Ausgleich dafür leisten, dass ihre Garage
nur mit einer Gitterinnenwand und nicht mit einer massiven Trennwand
ausgestattet sei. Die Beklagte habe ferner eine geschlossene Wandvertiefung
in der Diele nicht erbracht. Als Ersatz dafür hätten sie einen Wandschrank
mit Kosten in Höhe von 1.100,65 DM angeschafft, welche die Beklagte
ersetzen müsse. Des weiteren schulde die Beklagte einen Minderungsbetrag
in Höhe von 2.000 DM für ein in der Küche der Kläger verlaufendes
Abflussrohr. Schließlich verlangen sie die Kosten für eine Zwischenfinanzierung
in Höhe von 12.950 DM mit der Begründung, die Beklagte sei mit der
Mängelbeseitigung in Verzug geraten und habe es daher zu vertreten,
dass sich die Eigentumsumschreibung auf die Kläger verzögert habe
und deshalb die Zwischenfinanzierung erforderlich geworden sei.

Dagegen vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass die Garage entsprechend
den vertraglichen Vereinbarungen ausgeführt worden sei. Baumängel
seien keine vorhanden. Es sei nachträglich vereinbart worden, dass
die Wandvertiefung in der Diele keinen Abschluss haben solle. Die
Kläger hätten die letzte Teilrate zu Unrecht einbehalten und daher
ihren Zinsschaden selbst zu vertreten. Im übrigen sei das Gutachten
des Sachverständigen .. aufgrund der Schiedsgutachterklausel für
die Parteien bindend.

 

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO liegen nicht
vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das Landgericht zu Recht festgestellt.

Allerdings ist die beabsichtigte Klage nicht schon deshalb (zur
Zeit) unbegründet, weil die Kläger die Schiedsgutachterklausel gemäß
§§ 2 Nr. 4, 7 Nr.. 6 des Vertrages nicht beachtet haben. Indem die
Kläger das selbständige Beweisverfahren vor dem Amtsgericht ...
eingeleitet haben und die Beklagte sich ausweislich ihres Schriftsatzes
vom 15. 3. 1995 auf dieses Verfahren eingelassen hat, haben die
Parteien stillschweigend von der im Vertrag vorgesehenen Schiedsgutachterabrede
Abstand genommen. Ohnehin ist die Schiedsgutachterklausel - wenn
es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt - gemäß §
9 AGBG unwirksam (vgl. Senatsurteile vom 18. 6. 1993 - 22 U 293/92,
Baurecht, 1994, 128, und vom 20. 7. 1994 - 22 U 18/94, OLG Report
1995, 55).

Ohne Aussicht auf Erfolg fordern die Kläger eine Wertminderung
für die angeblich mangelhafte Ausführung ihrer Garage in Höhe von
4.000 DM. Ein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch aus § 635 BGB,
sei es als mangelbedingter Minderwert oder in Höhe des für die Mangelbeseitigung
erforderlichen Betrages, scheitert daran, dass kein Mangel vorliegt.
Dabei kann dahinstehen, ob bei der notariellen Beurkundung des Vertrages
vom 6. 5. 1993 nur die Lageplanskizze gemäß Anlage 1 zur Stammurkunde
vorlag oder ob entsprechend dem Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten
vom 16. 11. 1996 auch die vermaßte Skizze beigefügt war. Bereits
aus der Lageplanskizze gemäß Anlage 1 zur Stammurkunde ergibt sich,
dass die von der Beklagten herzustellenden Fertiggaragen als nebeneinanderstehende
Reihengaragen vorgesehen waren. Von einer solchen Reihen-Fertiggarage
kann nur erwartet werden, dass es sich um einen geschlossenen, das
Fahrzeug vor Witterungseinflüssen und Zugriffen Dritter schützenden
Baukörper mit einem separaten Garagentor für jeden Besitzer handelt.
Diesen Anforderungen wird die Garage der Kläger ausweislich der
Fotos zum Gutachten des Sachverständigen ... vom 18. 9. 1995 gerecht.
Die Anbringung von massiven Trennwänden ist für die Funktionalität
einer solchen Reihenfertiggarage nicht erforderlich und war daher
mangels anders lautender Vereinbarungen beklagtenseits nicht geschuldet.

Die Kläger können auch die Kosten für die Anschaffung eines Wandschrankes
in Höhe von 1.001,65 DM nicht von der Beklagten ersetzt verlangen.
sie haben den Vortrag der Beklagten, dass die Ausführung des Wandnische
in der Diele ohne Abschluss nachträglich vereinbart worden sei,
widerspruchslos hingenommen. Bereits aufgrund dieser unstreitigen
Vereinbarung scheidet ein Werkmangel aus. Darauf hat das Landgericht
in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 9. 12. 1996 zu Recht hingewiesen.
Davon abgesehen hat die Beklagten den von dem Sachverständigen ...
ermittelten Aufwand für einen Abschluss der Wandnische in Höhe von
500 DM unstreitig von der Schlussrate abgezogen. Dabei muss es verbleiben,
weil die von den Klägern geltend gemachten Mehrkosten für die Anschaffung
eines Wandschrankes zum Preis von 1.001,65 DM zur Mängelbeseitigung
nicht erforderlich waren.

Ebensowenig steht den Klägern ein Anspruch auf Ausgleich eines
Minderwertes für das in ihrer Küche verlegte Abflussrohr in Höhe
von 2.000 DM zu. Der Sachverständige ... hat hierzu dargelegt, dass
das Abflussrohr die Küchenabwässer aller übereinanderliegenden Küchen
abführt. Das diesbezügliche schlichte Leugnen der Kläger ist unsubstaniiert.
Ferner ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Abflussrohr abgemauert
hat. Dieser von den Klägern ebenfalls bestrittene Zustand ergibt
sich aus den Fotos des Sachverständigen .... Entgegen der Ansicht
der Kläger stellt die Verlegung des Abwasserrohrs in ihrer Küche
keinen Planungsmangel dar. Vielmehr ist nach den Ausführungen des
Sachverständigen ... davon auszugehen, dass die Anordnung des Abwasserfallrohrs
eine nicht zu vermeidende Lösung im Geschosswohnungsbau ist. Insbesondere
ist es nicht möglich, das Rohr in die Wohnungstrennwand zu verlegen,
weil dies gegen die DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, verstoßen
würden.

Ohne Erfolg rügen die Kläger, das Abwasserfallrohr sei nicht in
den Bauzeichnungen enthalten. Bereits auf Seite 6 der Bau- und Ausstattungsbeschreibung
der Beklagten ist ausgeführt, dass Entwässerungsleitungen oberhalb
oder unterhalb der Geschossdecken zum Installationsschacht geführt
und sichtbar verkleidet werden und sich hierbei kleine Verringerungen
der Wohnflächen ergeben können. Im übrigen ist das Abwasserfallrohr
nach den Darlegungen des Sachverständigen bautechnisch erforderlich.
Es muss daher von den Klägern hingenommen werden, zumal durch die
Verkleidung des Rohrs (Abmauerung) keine wesentliche optische Beeinträchtigung
gegeben ist.

Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Schadenersatzanspruch
in Höhe der Kosten für die Zwischenfinanzierung gemäß § 286 BGB
zu. Soweit sie hierzu den Standpunkt vertreten, die Beklagte habe
eine Abrechnung über die Schlussrate nicht vorgelegt, kann dies
einen Schadensersatzanspruch nicht begründen, weil sich eine solche
Verpflichtung der Beklagen aus dem Vertrag nicht ergibt. In § 5
des Vertrages ist nur geregelt, dass die einzelnen Teilbeträge jeweils
innerhalb von 8 Tagen fällig werden, nachdem der entsprechende Bautenstand
erreicht ist und die Beklagte dies den Klägern schriftlich mitgeteilt
hat. Die schriftliche Mitteilung der Beklagten diente mithin nur
ihrem eigenen Interesse an der Fälligstellung der jeweiligen Teilrate.
Sie war lediglich eine Obliegenheit der Beklagten, auf welche die
Kläger keinen Anspruch hatten. Diese waren auf eine Abrechnung auch
nicht angewiesen, weil sich die Höhe der Teilraten bereits aus dem
Zahlungsplan gemäß § 5 des Vertrages ergab.

Ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg stützen die Kläger ihren
Schadenersatzanspruch darauf, sie hätten die Schlussrate zurückgehalten,
weil die Beklagte die Mängelbeseitigung verschleppt und sich hierdurch
die Eigentumsumschreibung verzögert habe, was wiederum eine Verlängerung
der Zwischenfinanzierung mit entsprechenden Mehrkosten für sie zur
Folge gehabt habe. Es kann nicht davon ausgegangen werden ,dass
die Kläger zur Zurückbehaltung der Schlussrate berechtigt waren.
In ihrer Antragsschrift tragen sie vor, dass die Werkleistung der
Beklagten bestimmte Mängel aufgewiesen habe. Diese Mängel waren
- bis auf die angeblich undichten Rolladenkästen - Gegenstand des
selbständigen Beweisverfahrens und der Begutachtung des Sachverständigen
.... Indes hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18. 9.
1995 nur für die Wohnungstüre Nachbesserungskosten in Höhe von 200
DM und für den Abschluss der Wandnische in Höhe von 500 DM ermittelt.
Im übrigen hat er festgestellt, dass die von den Klägern gerügten
Mängel behoben oder nicht vorhanden seien. Die Summe der festgestellten
Nachbesserungskosten in Höhe von 700 DM erreicht jedoch bei weitem
nicht die von den Klägern zurückgehalten Schlussrate in Höhe von
10.360 DM. Auch hinsichtlich der übrigen Mängel ist nicht erkennbar,
dass und bis zu welchem Zeitpunkt eine Einbehaltung der Schlussrate
gerechtfertigt war. Im übrigen haben die Kläger die Schadenshöhe
nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie haben nicht aufgezeigt, in
welcher Höhe sie ohnehin Finanzierungskosten hätten tragen müssen
und welche Mehrkosten ihnen danach tatsächlich entstanden sind.

 

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Außergerichtliche Kosten
werden im Prozesskostenhilfeverfahren nicht erstattet (§§ 118 Abs.
1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO). Die Kostentragungspflicht für die Gerichtskosten
folgt aus § 49 GKG in Verbindung mit Nr. 1905 des Kostenverzeichnisses.

Gericht: OLG DÜSSELDORF
Aktenzeichen: 22 W 79/96

Redaktion (allg.)

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