Gebäude- und Sturmversicherung
Aus dem Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung
wegen des Bruches von Ableitungsrohren der Wasserversorgung eines
in seinem Eigentum stehenden Gebäudes in Anspruch.
Im April und Mai 1995 traten im Keller des bei der Beklagten versicherten
Gebäudes Wasserschäden auf. Diese hatten ihre Ursache
in mehreren Löchern und Rissen in Ableitungsrohren, die unterhalb
des Kellerbodens im Erdreich zwischen den Fundamentmauern des Gebäudes
verlegt waren; der Abstand zwischen dem Scheitel der Rohre und der
Oberkante des Kellerbodens betrug 20 - 50 cm. Die Rohre verliefen
oberhalb der gedachten geraden Linie zwischen den Unterkanten der
Fundamentmauern und teilweise durch diese hindurch. Für die
Feststellung und Beseitigung der Schäden entstanden dem Kläger
Kosten in einer Gesamthöhe von 22.006,23 DM.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser
Kosten. Der Wohngebäudeversicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen
für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-,
Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) zugrunde. Die für
den Anspruch des Klägers maßgeblichen Klauseln des Regelungswerkes
lauten auszugsweise:
§ 1 Versicherte Gefahren
(1) Der Versicherer leistet nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört
oder beschädigt werden durch ... b) Leitungswasser, Rohrbruch
oder Frost (Leitungswasserversicherung - § 4) ...
§ 2 Versicherte Sachen
Versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die im Versicherungsschein
aufgeführten Gebäude mit ihren Bestandteilen, aber ohne
Zubehör.
§4 Umfang der Leitungswasserversicherung
(2) Die Versicherung nach § 1 Abs. 1 b) schließt ein
a) innerhalb der versicherten Gebäude
1. Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten
der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zu- und Ableitungsrohren
der Wasserversorgung und den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage,
...
b) außerhalb der versicherten Gebäude
Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der
Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung
und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese
Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude dienen und sich
auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Die Beklagte hat die Erstattung mit der Begründung verweigert,
es handele sich um einen nicht versicherten Bruchschaden an Ableitungsrohren
außerhalb des versicherten Gebäudes.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das
Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet,
dem Kläger den der Höhe nach unstreitigen Schaden zu ersetzen
(§§ 1, 49, VVG, 1 Abs. 1b, 4 Abs. 2a VGB 62).
1. Das Berufungsgericht hat - Anschluss an sein früheres
Urteil vom 30. Oktober 1996 (NJW-RR 1997, 1458) - angenommen, §
4 Abs. 2a VGB 62 erfasse auch Bruchschäden an Abwasserrohren,
die im Erdreich unterhalb des Kellerbodens, aber oberhalb der gedachten
Linie zwischen den Unterkanten der Fundamentmauern verlaufen. eine
- auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen
Versicherungsnehmers abstellende - Auslegung des § 4 Abs. 2 VGB
62 ergebe, dass solche Leitungen dem Bereich "innerhalb des Gebäudes"
zuzuordnen seien.
Die Auslegung bekämpft die Revision ohne Erfolg.
2. Die Auslegung der Begriffe "innerhalb" und "außerhalb"
des versicherten Gebäudes, die § 4 Abs. 2 VGB 62 verwendet,
ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum
umstritten. Während einerseits die Auffassung vertreten wird,
dass sich alle Rohre außerhalb des Gebäudes befänden,
die nicht in einem Raum des Gebäudes oder in den Wänden,
Decken, Böden oder den Grundmauern verlaufen (LG Aachen ZfS
1987, 155; LG Freiburg VersR 1980, 1020; LG Hamburg VersR 1970,
1004; LG Köln r+s 1977, 263; r+s 1084, 222; VersR 1989, 586;
LG Trier r+s 1993, 192; Bechert, Grundlagen der Leitungswasserversicherung,
5. Aufl., S. 66; Dietz, Wohngebäudeversicherung 1990, § 7 Rdnr.
4.1, S. 113), haben das Landgericht Düsseldorf (ZfS 1985, 30)
und das Amtsgericht Essen (NJW-RR 1986, 831) den Begriff "innerhalb"
des Gebäudes dahin ausgelegt, dass er auch die Rohre erfasse,
die zwar im Erdreich, jedoch innerhalb des Bereiches zwischen den
Fundamentmauern liegen. Dieser Auffassung hat sich Martin (Sachversicherungsrecht,
3. Aufl., E I Rdn. 94 anders noch in der 2. Aufl., E I Rdn. 59)
angeschlossen.
3. a) Maßgeblich für die Auslegung der Klausel des
§ 4 Abs. 2 VGB 62 ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats,
wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung
des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es
auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers
ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch
- auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).
b) Ausgangspunkt für diese Auslegung ist der Wortlaut
der Klausel. Nach allgemeinem Sprachgebrauch beschreibt der Begriff
"innerhalb" des Gebäudes den räumlichen Bereich, der durch
Wände, Dach und Boden vom Bereich "außerhalb" des Gebäudes
abgegrenzt wird. Rohre, die in den Wänden oder dem Boden des
Gebäudes selbst verlaufen, wird der Versicherungsnehmer demgemäß
noch dem Bereich innerhalb des Gebäudes zuordnen. Nichts anderes
gilt für Rohre, die in den Fundamentmauern selbst verlegt sind.
Denn auch diese Mauern bilden als Teil des Gebäudes - wie andere
Mauern - eine Abgrenzung nach außen.
Aus dieser vom Wortlaut bestimmten Sicht ergibt sich weiter, dass
sich außerhalb des Gebäudes demgemäß jedenfalls
solche Rohre befinden, die jenseits der Außenmauern oder jenseits
der das Gebäude umfassenden und damit gleichermaßen abgrenzenden
Fundamentmauern verlegt sind. Das trifft aber auf Abwasserleitungen
nicht zu, die - wie hier - unmittelbar unter der Bodenplatte und
zudem in dem Teil des Erdreiches verlegt sind, der nach außen
hin durch Fundamentmauern abgegrenzt ist, in einem Bereich also,
der sich als noch von den Mauern des Gebäudes umfasst darstellt.
Ein vom Wortlaut bestimmtes Verständnis der Klausel legt es
dem Versicherungsnehmer daher nahe, die in diesem Bereich verlegten
Ableitungsrohre der Wasserversorgung noch dem Bereich innerhalb
des Gebäudes zuzuordnen.
c) In diesem Verständnis sieht sich der Versicherungsnehmer
bestärkt, wenn er das systematische Verhältnis von § 2
und § 4 VGB 62 und den für ihn erkennbaren Zweck dieser Klauseln
berücksichtigt.
aa) Nach § 2 VGB 62 ist, soweit nichts anderes vereinbart ist,
ein im Versicherungsschein aufgeführtes Gebäude mit seinen
Bestandteilen versichert. Die Zu- und Ableitungsrohre der Wasserversorgung
des Gebäudes zählen nach der Verkehrsauffassung zu dessen
wesentlichen Bestandteilen i.S. von § 94 Abs. 2 BGB. Das gilt auch
für die außerhalb des Gebäudes liegenden Rohre,
jedenfalls soweit sie in seiner räumlichen Nähe verlaufen.
§ 4 Abs. 2 VGB 62, der Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes
vom Versicherungsschutz ausnimmt und nur solche innerhalb des Gebäudes
in die Versicherung ein bezieht, enthält demnach für die
Leitungswasserversicherung hinsichtlich des räumlichen Umfanges
im Verhältnis zu § 2 VGB 62 eine Einschränkung der versicherten
Sachen und damit einen Risikoausschluss (ebenso Dietz, § 7 Rdn.
4, S. 113, zu dem im wesentlichen gleichlautenden § 7 VGB 88). Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet aber von seiner Wohngebäudeversicherungen
einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen
ergeben - lückenlosen Schutz (Senatsurteil vom 16. Juni 1993
- IV ZR 226/92 - VersR 1993, 1102 unter I. 3. b; vgl. auch Senatsurteil
vom 18. März 1992 - IV ZR 87/91 - VersR 1992, 606, 607 unter
2.). Aus seiner durch § 2 VGB 62 gestützten Sicht sind die
Rohrleitungen in einem möglichst weiten Umfange versichert.
Die Risikoausschlussklausel des § 4 Abs. 2 VGB ist daher eng auszulegen
und darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung
ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise
erfordert (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG vor § 1 Rdn.
9 mit Rechtsprechungsnachweisen).
bb) Der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck des
§ 4 Abs. 2 VGB, mit dem außerhalb des Gebäudes verlegte
Ableitungsrohre der Wasserversorgung vom Versicherungsschutz ausgenommen
werden, gebietet es nicht, den Ausschluss auf die zwischen den Fundamentmauern
befindlichen Rohre zu erstrecken. Das gilt zum einen, wenn die Klausel
dem Risiko Rechnung tragen soll, dass bei außerhalb des Gebäudes
verlegten Ableitungsrohren ein besonderer Aufwand für die Schadensfeststellung
und -beseitigung entstehen kann. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich,
dass dieser Aufwand bei zwischen den Fundamentmauern verlegten Rohren
typischerweise größer sein könnte als der, der bei
Schäden an innerhalb der Fundamentmauern oder der Bodenplatte
befindlichen - und damit versicherten - Rohren eintreten könnte.
Wenn mit der Klausel zum anderen einer größeren Schadenshäufigkeit
bei außerhalb des Gebäudes verlegten Ableitungsrohren
begegnet werden soll, erschließt sich dem Versicherungsnehmer
nicht, warum gerade den zwischen den Fundamentmauern und unmittelbar
unter der Bodenplatte verlegten Rohren eine größere Schadensanfälligkeit
zugemessen werden soll. Denn Geräte die in diesem Bereich verlegten
Rohre kann er als durch die Fundamentmauern geschützt ansehen,
so dass es für ihn auch unter diesem Blickwinkel naheliegt,
sie in der Schadensneigung den Ableitungsrohren gleichzusetzen,
die oberhalb der Bodenplatte des Gebäudes verlegt worden sind.
Gericht: BGH KARLSRUHE
Aktenzeichen: IV ZR 137/97
Redaktion (allg.)
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