Private Rente darf nicht gekürzt werden I
Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Der Kläger schloss im Jahre 1995 bei der Beklagten einen Leibrentenversicherungsvertrag.
Der Versicherungsschein datiert vom 12. Dezember 1995. Gegen eine
einmalige Zahlung von 599.985,00 DM war nach dem Vertrag ausbedungen,
dass der Kläger ab dem 1. Januar 1996 eine monatliche Rente
von 2.515,20 DM erhält. Zusätzlich wurde in einer Anlage
zum Versicherungsschein die Zahlung einer Zusatzrente aus den Überschussanteilen
vereinbart. In dieser Anlage heißt es:
"Durch Überschussbeteiligung erhöht sich die monatliche
Rentenzahlung auf 3.865,20 DM. Die Zusatzrente von 1.350,00 DM kann
nicht für die gesamte Rentenlaufzeit garantiert werden. Die
gegenwärtige Höhe gilt solange, bis die Überschussanteilsätze
neu festgelegt werden.
Die Beklagte zahlte zunächst ab 1. Januar 1996 insgesamt monatlich
3.865,20 DM an den Kläger.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 teilte die Beklagte dem Kläger
mit, ab dem 1. Januar 1998 nur noch 3.512,20 DM pro Monat zu zahlen
und begründete dies damit, dass die Lebenserwartung der Bevölkerung
stark angestiegen sei. Bei Abschluss des Vertrags sei nicht absehbar
gewesen, dass die Entwicklung so stark sein werde. Es müssten
nun weitere Mittel gebunden werden, die nicht mehr dem Überschussguthaben
zufließen würden, so dass sich die Höhe der gutzuschreibenden
Überschussanteile reduziere.
Dem Leibrentenversicherungsvertrag vom 12. Dezember 1995 war die
Sterbetafel von 1987 zugrundegelegt worden.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ungeachtet der
Weisungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
noch mit den entsprechenden Leistungen nach der alten Berechnungsbasis
geworben, obwohl sie gewusst habe, dass die Rentenhöhe im Hinblick
auf die Zusatzrente in Anbetracht der aktuellen, ihr bekannten Entwicklung,
nicht habe eingehalten werden können. In Kenntnis der aktuellen
Sterbetafeln seien entsprechende Leistungen angegeben und dem von
ihm beauftragten Versicherungsmakler ... präsentiert worden.
Der Versicherungsmakler ... habe noch vor Vertragsschluss die aktuellen
Zahlen bei der Beklagten nachgefragt. Eine nachträgliche Reduzierung
der Zusatzrente sei unter diesen Umständen unzulässig.
Die Beklagte hat vorgetragen, es habe im Dezember 1995 noch keine
Möglichkeit bestanden, die neuen Erkenntnisse in die Vertragsgestaltung
einzubeziehen. Wenn die Sterbetafel 1994 zur Vertragsgrundlage gemacht
worden wäre, hätte sie von vornherein ein höheres
Deckungskapital reservieren müssen mit der Folge, dass bei
gleicher Zahlung eine niedrigere garantierte Rente für die
Gesamtlaufzeit des Vertrages gezahlt worden wäre.
Mit seinem Leistungsantrag macht er Rückstände für
die Zeit Januar bis August 1998 in Höhe von 2.824,00 DM (8
x 353,00 DM Differenzbetrag) geltend, darüber hinaus begehrt
er die Feststellung, dass die Beklagte über die Zahlungen von
3.512,20 DM ab September 1998 hinaus weitere 353,00 DM monatlich
zu zahlen hat, vorbehaltlich evtl. vertraglich oder gesetzlich vorgesehener
künftiger Änderungen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich
die beklagte mit ihrer Berufung.
II.
Das Landgericht hat zu Recht der Klage entsprochen. Der Senat nimmt
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden
Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteil Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu
einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
1. Dem Kläger steht aus § 1 VVG i.V.m. dem Leibrentenversicherungsvertrag
Nr. 21986 und der Zusatzvereinbarung über die Zahlung einer
Zusatzrente aus den Anteilen der Überschussbeteiligung ein
Anspruch auf Nachzahlung der gekürzten Zusatzrente in der geforderten
Höhe zu. Der Kläger hat einen vertraglichen Erfüllungsanspruch,
der sich nach den vertraglichen Grundlagen richtet, wie sie bei
Vertragsabschluss gemäß Versicherungsschein vom 12. Dezember
1995 zum Gegenstand des Leibrentenvertrages gemacht wurden. Er ist
nicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus
vorvertragliche Pflichtverletzung beschränkt.
a) Das Landgericht hat zutreffend und überzeugend
ausgeführt, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt
ist, sich bereits jetzt auf den Änderungsvorbehalt in der Zusatzvereinbarung
zu berufen. Der Beklagten war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
bekannt, dass sie eine Leistung, errechnet anhand der Sterbetafel
1987, nicht mehr in Zukunft erbringen könne.
Das Landgericht hat angenommen, der Vertragsschluss sei am 12.
Dezember 1995 erfolgt. Die Berufung wendet diesbezüglich ein,
dass der Vertragsschluss bereits mit der Annahme des Versicherungsantrages
zum 20. 9. 1995 erfolgt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus
dem Schreiben der Beklagten vom 20. 9. 1995 kann nicht entnommen
werden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsvertrag
durch Annahme des Versicherungsantrages des Klägers vom 21.
8. 1995 erfolgt ist. Aus dem Schreiben vom 20. 9. 1995 ergibt sich,
dass die Beurteilung des Versicherungsantrags abgeschlossen ist
und die Annahme zu normalen Bedingungen erfolgen könne. Die
Beklagte hat sich jedoch bis zur Ausfertigung des Versicherungsscheins
vorbehalten, im Falle einer nicht unerheblichen Verschlechterung
des Gesundheitszustandes erneut in eine Überprüfung des
Versicherungsantrages einzutreten. Außerdem weist die Berufungserwiderung
zutreffend darauf hin, dass sich aus dem weiteren Schreiben der
Beklagten vom 11. 12. 1995 ergibt, dass die Versicherungsunterlagen
erst zu diesem Zeitpunkt über die M... GmbH an den Kläger
weitergeleitet wurden. Die Beklagte hat im übrigen in erster
Instanz mit Schriftsätzen vom 20. 1. 1999, S. 3 (DA 21) und
26. 3. 1999, Seite 3 (GA 47) zugestanden (§ 288 BGB), dass der Vertragsabschluss
erst im Dezember 1995 erfolgt ist. Die Berufung versucht demnach
ohne Erfolg, den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages
von Dezember auf September 1995 vorzuverlegen.
b) Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend
an. Denn bereits am 26. September 1994 hatte die deutsche Aktuarvereinigung
ihre Mitglieder in der Mitteilung Nr. 3/94 auf die "vorliegenden
Zwischenergebnisse einer erheblichen Verbesserung der Sterblichkeit
und daraus resultierend entsprechende Anforderungen an die Rückstellungsbildung"
hingewiesen. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
wies in der Zeitschrift VerBAV, Ausgabe Nr. 2/95 auf die neuen Rechnungsgrundlagen
im Hinblick auf die von der deutschen Aktuarvereinigung erstellten
"DAV-Sterbetafel 1994 R" hin. In VerBAV 8/95 wurde ein
Rundschreiben R 1/95 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
veröffentlicht, in welchem die Anordnung erging, die Deckungsrückstellung
der nach dem 31. Dezember 1995 geschlossenen Rentenversicherungsverträge
gemäß DAV-Sterbetafel 1994 R zu berechnen. Weiterhin
beinhaltet das Rundschreiben ein ausdrückliches Verbot der
Werbung mit Überschussanteilen, bei denen eine künftige
Herabsetzung bereits absehbar ist. Die aktuellen Sterbetafeln lagen
im Februar 1995 vor. Die Beklagte hatte im Jahre 1995 die Firma
... bereits mit der Neuberechnung beauftragt. Auch wenn die Neuberechnung
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 1995 noch nicht
vorgelegen hat, war ihr doch bei Vertragsabschluss bewusst, dass
eine Reduzierung der Überschussanteile aufgrund der veränderten
"verbesserten Sterblichkeitserwartung" eintreten werde.
c) Der Einwand der Beklagten, die Rundschreiben in
der Zeitschrift VerBAV 2/95 und 8/95 hätten nur Lebensversicherungen
betroffen, ist unerheblich. Die Veränderung der Sterblichkeitsentwicklung
betrifft Lebensversicherungsverträge wie Rentenversicherungsverträge
gleichermaßen. Auch der Hinweis, die Verwendung der DAV-Sterbetafel
1994 R für abgeschlossene Rentenversicherungsverträge
sei erst für nach dem 31. 12. 1995 abgeschlossene Versicherungsverträge
durch die Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen
(VerBAV 2/95 vom 28. 2. 1995) vorgeschrieben, geht an der Sache
vorbei. Denn die Beklagte wusste bereits Anfang 1995, dass eine
Überschussbeteiligung auf der Basis der Sterbetafel 1987 für
die Zukunft nicht mehr zu erzielen war.
d) Der Berufung kann nicht gefolgt werden, soweit
sie argumentiert, in den Anlagen zum Versicherungsschein sei ausdrücklich
darauf hingewiesen worden, dass die Zusatzrente nicht für die
gesamte Rentenlaufzeit garantiert werden könne und die gegenwärtige
Höhe nur solange gelte, bis die Überschussanteilsätze
neu festgelegt werden. Der Kläger musste nicht mit einer kurzfristigen
Kürzung seiner Zusatzrente rechnen. Die Anlage zum Versicherungsschein
enthält nicht den Hinweis, dass die Höhe der Zusatzrente
auf der Basis der Sterbetafel 1987 beruht und unter Ansatz der Sterbetafel
1994 die Zusatzrente in Kürze reduziert werde. Hätte die
Beklagte einen entsprechenden Hinweis gemacht, wäre es dem
Kläger möglich gewesen, bei einem anderen Versicherer
einen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen, der bereits
die Sterbetafel 1994 berücksichtigt hatte. Der Kläger
hat mit Schriftsatz vom 18. 2. 1999 (GA 40 ff.) hierzu detailliert
vorgetragen.
2) Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
Der Senat nimmt auf das Urteil des Landgerichts Bezug. Klarstellend
ist zu bemerken, dass eine Änderung der Höhe der Zusatzrente
aufgrund eventuell vertraglich oder gesetzlich vorgesehener künftiger
Änderungen vorbehalten bleibt. Dem Beklagten ist es jedoch
auf Dauer verwehrt, eine Änderung darauf zu stützen, dass
sie die Höhe der Zusatzrente und Überschussbeteiligung
aufgrund der alten Sterbetafel 1987 und nicht nach Maßgabe
der Sterbetafel 1994 ermittelt hat. Auch bei einer eventuellen künftigen
Änderung der Sterblichkeitsentwicklung und einer neuen Sterbetafel
ist dieser Umstand bei der Ermittlung der Zusatzrente rechnerisch
zu berücksichtigen.
Die Berufung hatte aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.684,80
DM (2.824 DM Klageantrag zu 1.353 DM x 42, § 9 ZPO x 80 % = 11.860,80
DM) festgesetzt. Er entspricht der Beschwer der Beklagten.
Gericht: OLG KOBLENZ
Aktenzeichen: 10 U 1342/99
Redaktion (allg.)
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