Schadenersatz nach dem Brand?

Gegen den Vermieter besteht kein Schadensersatzanspruch aus § 538 I BGB, wenn der als Schlafzimmer vermietete Raum später als eigenständiger Wohnraum mit Kochecke genutzt wird und es infolge von nicht ausreichend vorhandenen Stromkreisen zu einem Brand kommt. Der Mieter konnte den Raum nicht mit einer "Kochnische" ausstatten und untervermieten.
 

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Beklagten waren auf Grund des Mietvertrags vom 24. 9. 1988
Mieter des im Eigentum des Klägers stehenden Anwesens. Die
Beklagten hatten Teile der Mietwohnung an einen Dritten untervermietet.
Mangels Vorhandenseins einer ausreichenden Zahl von Steckdosen behalf
sich der Untermieter, der gelernter Elektromonteur ist, damit, dass
er für seine verschiedenen Elektrogeräte mehrfach Dreifachsteckdosen
hintereinander schaltete. Am 1. 9. 1996 entstand ein Brand in dem
untervermieteten Teil der Wohnung. Dabei wurden das Gebäude
und Einrichtungsgegenstände beschädigt. Der Brand wurde
von der Feuerwehr gelöscht. Die Parteien streiten darüber,
in wessen Verantwortungsbereich der Brand entstanden ist. Die Beklagten
tragen vor, brandauslösend seien allein bauliche Defizite gewesen.
Das Haus habe bis zum Brand eine völlig ungenügende und
offensichtlich auch laienhaft verlegte Elektrik aufgewiesen, so
dass bei üblicher Verwendung mehrerer elektrischer Geräte
die gesamte Elektrik völlig überlastet gewesen sei. Die
Elektrik sei in einem lebensgefährlichen Zustand gewesen.

Die Beklagten haben in Höhe von 14.964,18 DM widerklagend
Zahlungsklage erhoben. Das AG hat die Widerklage
nur zu einem geringen Teil dem Grunde nach für gerechtfertigt
angesehen.

Die Berufung des Klägers gegen dieses Grund- und Teilurteil
hatte Erfolg, die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

 

Aus den Entscheidungsgründen

 

Den Beklagten steht schon dem Grunde nach kein Ersatzanspruch aus
§ 538 BGB zu. Nach dieser Vorschrift hat der Mieter einen Anspruch
auf Schadensersatz, wenn ein Mangel der Mietsache entweder bereits
bei Beginn der Mietsache vorhanden war oder später infolge
eines vom Vermieter zu vertretenden Umstands aufgetreten ist. Der
Anspruch aus § 538 BGB richtet sich dabei nicht nur auf den bloßen
Nichterfüllungsschaden, sondern erfasst alle Mangelfolge- und
Begleitschäden (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 57.
Aufl., § 538 Rdnr. 14 m.w.Nachw.).

Ein bereits bei Mietvertragsschluss vorhandener Mangel ist nicht
darin zu sehen, dass der Raum, in dem der Brand ausgebrochen ist
- die Feststellungen des Brandsachverständigen des Landeskriminalamtes
sind insoweit eindeutig und werden von den Parteien auch nicht angegriffen
-, nach den Feststellungen des Sachverständigen G.
nicht mit der erforderlichen Anzahl von Stromkreisen ausgestattet
war. Ein Mangel einer Mietsache liegt nach dem insoweit maßgeblichen
subjektiven Fehlerbegriff nur dann vor, wenn die vertraglich vereinbarte
Sollbeschaffenheit vom Ist-Zustand des Mietobjekts abweicht, so
dass nicht bereits in jedem Fall, wo technische Normen nicht eingehalten
werden, zwangsläufig auch von einem Mangel auszugehen ist (vgl.
Sternel, MietR aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 354 m.w.Nachw.).
Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass nach dem unstreitigen
Vorbringen des Kl. das fragliche Zimmer lediglich als Schlafzimmer
konzipiert und auch vermietet wurde, während sich die vom Sachverständigen
dargestellten Anforderungen auf eine völlig andere, von den
Parteien zunächst nicht vereinbarte Nutzungsart beziehen. Dass
hier von vornherein ein eigenständiger Wohnraum mit Kochnische
entstehen sollte, ist selbst von den Beklagten nicht behauptet worden.
Für die Nutzung als Schlafzimmer ist aber die vorhandene Ausstattung
mit einer Zweifachsteckdose nicht als mangelhaft zu qualifizieren.

Hinsichtlich der für die konkrete Art der Nutzung unzureichenden
Anzahl von Stromkreisen ließe sich ein nachträglicher,
vom Kläger zu vertretender Mangel nur dann bejahen, wenn die
Parteien einverständlich für diese Räumlichkeiten
eine andere Nutzungsart vereinbart hätten bzw. der Kläger
von dieser Nutzung Kenntnis hatte, sie billigte und es gleichwohl
unterließ, eine den nunmehr geänderten Anforderungen
erforderliche Stromversorgung zu gewährleisten. Aber auch insoweit
ist der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend substantiiert, um
entsprechende Feststellungen treffen zu können. Allein die
ohne nähere Begleitumstände aufgestellte Behauptung, der
Kläger und sein Sohn hätten die konkrete Nutzung des fraglichen
Zimmers, die bereits durch die Tochter der Beklagten erfolgt sei,
gekannt bzw. ein vom Kläger beauftragter Elektriker habe das
sehen müssen, was dem Kläger zuzurechnen sei, ist nicht
geeignet, um hieraus einen haftungsbegründenden Sachverhalt
ableiten zu können. Insoweit gilt es auch zu berücksichtigen,
dass der Kläger selbst nach seinem unwidersprochen gebliebenen
Vorbringen keinen Zugang zu dem Einfamilienhaus hatte, da die Beklagten
ein Sicherheitsschloss hatten einbauen lassen.

Schließlich ist ein haftungsbegründender Mangel auch
nicht darin zu sehen, dass der Leitungsschutzautomat für das
fragliche Zimmer mit einer 20 Ampère-Absicherung ausgestattet
war. Zwar wird man mit dem Sachverständigen G.
davon ausgehen müssen, dass diese Art der Absicherung nicht
den technischen Standards, gleich zu welchem Zweck das Zimmer genutzt
werden sollte, entsprach, da bereits für die vorhandene Steckdose
eine Absicherung von 16 Ampère notwendig gewesen wäre.
Insoweit läge auch ein Mangel vor, denn Grundlage einer mietvertraglichen
Vereinbarung dürfte in jedem Fall sein, dass das Mietobjekt
dem sicherheitstechnisch erforderlichen Mindeststandard entspricht.
Indes ist nicht feststellbar, dass dieser Mangel bereits bei Vertragsschluss
vorlag und insoweit eine verschuldensunabhängige Haftung des
Klägers begründet wäre. Es ergeben sich auch aus
dem Vortrag der Beklagten dahin, dass erst im Nachhinein diese Absicherung
eingebaut wurde. Jedoch ist nach dem der mündlichen Verhandlung
zu Grunde liegenden Sach- und Streitstand nicht von einem vom Kläger
zu vertretenden Mangel auszugehen. Dies würde nämlich
voraussetzen, dass der Kläger den Einbau dieser zu hohen Absicherung
veranlasst hat bzw. davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist so wenig konkret,
dass die Erhebung der angebotenen Beweise lediglich der Ausforschung
dienen würde.

Steht mithin nicht sicher fest, wann und von wem die zu geringe
Absicherung eingebaut wurde - insofern erscheint es auch nicht völlig
fernliegend, dass der Untermieter der Beklagten selbst tätig
geworden ist - lässt sich dem Kläger auch nicht vorwerfen,
schuldhaft gegen ihm obliegende Überwachungs- und Prüfungspflichten
hinsichtlich der in seinem Haus befindlichen Elektroinstallationen
verstoßen zu haben (vgl. zu diesen Pflichten OLG Stuttgart,
RdE 1995 27; OLG Saarbrücken,NJW 19933077).

Nach alledem kommt eine Haftung des Klägers für den den
Beklagten bei dem Brand entstandenen Schaden nicht in Betracht,
so dass die Widerklage bereits dem Grunde nach abzuweisen war.
 

Gericht: LG MARBURG
Aktenzeichen: 5 S 40/99

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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