Feuer-/Hausratsversicherung
Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig. In der Sache
muss ihr jedoch der Erfolg versagt bleiben.
Die Klage ist unbegründet und wurde deshalb von dem Landgericht
mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Dem Kläger
steht kein Anspruch auf Ersatz des bei dem Brand vom 5. 10. 1995
zerstörten Hausrats und der erforderlichen Aufräumkosten
nach §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1, 3 Ziff. 1, 4 Abs. 1, 18 Abs. 1
bis 4 der dem Hausratsversicherungsvertrag der Parteien zugrundliegenden
VHB 84 zu.
Der Versicherungsfall nach §§ 3 Ziff. 1, 4 Abs. 1 VHB 84 ist zwar
eingetreten, denn versicherter Hausrat des Klägers wurde, war
unstreitig ist, am 5. 10. 1995 durch einen Brand zerstört und
es wurden auch Aufräumarbeiten erforderlich. Die Beklagte ist
jedoch nach § 21 Abs. 3 VHB 84, § 6 Abs. 3 VVG wegen einer dem Kläger
anzulastenden schuldhaften Verletzung von Obliegenheiten nach Eintritt
des Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht frei.
Allerdings kann sich die Beklagte nicht schon deshalb, weil der
Kläger in seiner ersten schriftlichen Schadensanzeige nur ungenaue
Angaben zum Schadensumfang gemacht hat, auf Leistungsfreiheit berufen.
Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger, der in seiner ersten
schriftlichen Schadensanzeige lediglich angegeben hat, "ganze Einrichtung
ist verrußt", und die Schadenshöhe summarisch auf ca.
10.000 DM beziffert hat, schon seine Obliegenheit zur unverzüglichen
Vorlage eines von ihm unterzeichneten Verzeichnisses aller zerstörten
und beschädigten Sachen und zur Angabe des Versicherungswerts
oder des Anschaffungspreises und Anschaffungsjahrs nach § 21 Abs.
1 d VHB 84 schuldhaft verletzt hat oder ob er wegen der Kürze
der zur Verfügung stehenden Zeit damals zu genaueren Angaben
nicht im Stande war. Die Beklagte hat die unvollständigen Angaben
des Klägers in seiner ersten schriftlichen Schadensanzeige
nicht zum Anlass genommen, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen,
sondern mit dem Kläger durch ihren Schadensregulierer ... einen
Besichtigungstermin auf den 18. 20. 1996 vereinbart. Damit hat sie
zu erkennen gegeben, dass sie ihre Leistungspflicht zum damaligen
Zeitpunkt nicht wegen der unvollständigen Angaben des Klägers
ablehnt, und ist daran auch weiter gebunden, und zwar gleichgültig,
ob in dem Verhalten der Beklagten ein förmliche Verzicht auf
die Geltendmachung des Einwands der Leistungsfreiheit zu sehen ist
(vgl. dazu Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 6 Anm. 45 und 46)
oder ob es der Beklagten aus Gründen von Treu und Glauben verwehrt
ist, allein daraus Leistungsfreiheit geltend zu machen (vgl. auch
hierzu Bruck/Möller, a.a.O., Anm. 51).
Die Beklagte ist jedoch wegen einer schuldhaften Verletzung der
Obliegenheit des § 21 Abs. 2 b VHB 84 von ihrer Leistungspflicht
frei. Nach dieser Klausel der Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer
dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über die Ursache
und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht
zu gestatten. Diese Obliegenheit hat der Kläger verletzt. Der
Schadensregulierer der Beklagten, ..., hat mit dem Kläger,
wie bereits ausgeführt wurde, einen Besichtigungs- und Verhandlungstermin
auf den 18. 10. 1995 vereinbart, und zwar zwischen 9.00 und 9.30
Uhr. Zu diesem Termin ist der Schadensregulierer ... auch zusammen
mit dem Mitarbeiter der Beklagten, ..., erschienen. Der Kläger
hielt sich aber zum vereinbarten Zeitpunkt weder in der Wohnung
noch auf dem Hausgrundstück auf. Der Kläger hat dies zwar
bestritten. Jedoch ist das Gegenteil aufgrund der im ersten Rechtszug
als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter der Beklagten ... und ...
sowie des ebenfalls zu dem Besichtigungstermin erschienenen Versicherungsagenten
... bewiesen, die anschaulich geschildert haben, dass sämtliche
Versuche, den Kläger durch Läuten an der Wohnung, Klopfen
und Rufen zu finden, ebenso fehlgeschlagen sind wie ihre Bemühungen,
den Aufenthalt des Klägers durch Befragen eines Hausbewohners
und mit Aufräumarbeiten beschäftigter Personen zu erfragen.
Die Abwesenheit des Klägers am vereinbarten Ort und zur vereinbarten
Zeit aber ist als Weigerung, der Beklagten die gewünschte Untersuchung
zu gestatten, zu werten. Der Vortrag des Klägers, dass auch
ohne seine Anwesenheit die erforderlichen Feststellungen hätten
getroffen werden können, da der Keller frei zugänglich
gewesen sei, ist schon im Hinblick darauf, dass die Mitarbeiter
der Beklagten nicht wissen konnten, welcher Keller überhaupt
zu der Wohnung des Klägers gehörten, nicht nachvollziehbar,
noch weniger aber deshalb, weil der Kläger in seiner Schadensanzeige
nicht angegeben hatte, es seien nur im Keller gelagert Hausratsgegenstände
zerstört worden, sondern erklärt hatte, dass die gesamte
Einrichtung, also wohl auch die in der Wohnung befindliche, durch
Ruß beschädigt worden sei. In die Wohnung des Klägers
aber konnten die Mitarbeiten der Beklagten auch seinem Vortrag nach
nicht gelangen.
Ausgegangen werden muss davon, dass der Kläger seine Obliegenheit
vorsätzlich verletzt hat. Umstände, welche die Annahme
eines geringeren Schuldgrads rechtfertigen könnten, hat der
beweispflichtige Kläger (Prölss/Martin, VVG, 25. Auf.,
§ 6 Anm. 14) nicht dargelegt und bewiesen.
Die Folgen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Obliegenheit
des § 21 Abs. 2 b VHB 84 ist nach § 21 Abs. 3 VHB 84, § 6 Abs. 3
VVG grundsätzlich Leistungsfreiheit. Etwas anderes kann nach
den Grundsätzen der sogenannten Relevanzrechtsprechung (vgl.
hierzu Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Anm. 9 C), die in § 21 Abs.
4 VHB 84 nochmals ausdrücklich niedergelegt sind, nur bei einem
vorsätzlichen Verstoß gelten, der ohne folgen geblieben
ist. In diesem Fall kann sich der Versicherer nur dann auf Leistungsfreiheit
berufen, wenn der Verstoß generell geeignet war, seine Interessen
ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliche
Verschulden trifft. Ferner muss der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen
worden sein, dass auch ein vorsätzlicher folgenloser Verstoß
zur Leistungsfreiheit führen kann (BGHZ 47, 101, 107; BGHZ
48, 7, 9 ff; ausdrücklich für die gleichgelagerte Einbruchs-Diebstahlversicherung
BGH VersR 78, 121, 122 und für die Hausratsversicherung BGH
VersR 83, 674, 675). Hier fehlt es bereits an der von dem Kläger
zu beweisenden Feststellung, dass der Verstoß ohne folgen
geblieben ist. Wie ausgeführt, konnte die von der Beklagten
angestrebte Untersuchung wegen der Abwesenheit des Klägers
nicht durchgeführt und zumindest Feststellungen zur Höhe
des Schadens und zu der Entschädigungspflicht wegen des zerstörten
Hausrats und der Aufräumkosten nicht in dem erforderlichen
Umfang getroffen werden. Der Vortrag des Klägers, dass die
Aufräumarbeiten am 18. 10. 1995, also zur Zeit des vereinbarten
Besichtigungstermins, weitgehend abgeschlossen gewesen seien, erlaubt
keine andere Beurteilung. Vielmehr ergibt sich aus ihm, dass in
jedem Fall noch für den Schadensumfang erhebliche Feststellungen
bei einer Anwesenheit des Klägers hätten getroffen werden
können.
Der Beklagten ist es nicht im Hinblick auf ihren nach dem gescheiterten
Versuch der Besichtigung abgefassten Einschreibebrief vom 27. 10.
1995 verwehrt, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Mit diesem
Einschreibebrief hat die Beklagten den Kläger auf möglich
Folgen seines Verhaltens für den Versicherungsschutz hinweisen
und ihm eine Frist von acht Tagen zur Vorlage einer korrekten Schadensaufstellung
setzen wollen. Dieses Schreiben beinhaltet schon in sich keinen
unbedingten Verzicht auf die Geltendmachung der Leistungsfreiheit,
sondern macht diesen von dem Zugang der angeforderten Schadensaufstellung
innerhalb der gesetzten Frist abhängig. Die Annahme eines rechtswirksamen
Verzichts scheitert abgesehen davon aber auch daran, dass das Schreiben
dem Kläger, wie er vorträgt, nicht zugegangen ist, denn
als einseitige Willenserklärung (Bruck/Möller, a.a.O.,
§ 6 Anm. 45) bedurfte ein Verzicht der Beklagten zwar keiner Annahmeerklärung
des Klägers, aber nach § 130 Abs. 1 BGB des Zugangs. Auch nach
Treu und Glauben wäre es der Beklagten nicht verwehrt, Leistungsfreiheit
geltend zu machen, denn, wie ausgeführt, wäre die Beklagte
schon nach dem Inhalt ihres Schreibens nur bei einer rechtzeitigen
Einrichtung der angeforderten Schadensaufstellung innerhalb der
gesetzten Frist bereit gewesen, vor einer Berufung auf Leistungsfreiheit
abzusehen. Abgesehen davon aber, ging das Schreiben der Beklagten
dem Kläger nicht zu, weshalb dieser nicht darauf vertrauen
konnte, die Beklagte werde sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen.
Darauf, dass der Kläger dann später doch noch der Beklagten
eine genauere Schadensaufstellung mit Schreiben vom 132. 12. 1995
vorgelegt hat, kommt es danach unabhängig davon, dass diese
Schadensmeldung in jedem Fall entgegen § 21 Abs. 1 d VHB 84 nicht
unverzüglich nach dem Schadensfall vom 5. 10. 1995 eingereicht
wurde, nicht mehr an, denn die Beklagte war aufgrund der früheren
Obliegenheitsverletzung des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits
berechtigt, die Leistung abzulehnen.
Die Kosten der danach erfolglosen Berufung fallen dem Kläger
nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Die Vollstreckungsanordnung beruht
auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
Abs. 2 ZPO festgesetzt.
Gericht: OLG Karlsruhe
Aktenzeichen: 12 U 308/96
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸










