30. November 2009, 14:52 Uhr
Wer einen schriftlichen Mietvertrag abschließt und sich grundlos weigert, in die Wohnung einzuziehen, muss für die vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses Miete zahlen. Kann der Vermieter die Wohnung weitervermieten, muss er sich diese Vorteile anrechnen lassen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Zahlungspflicht besteht
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