01. Dezember 2009, 16:21 Uhr
Hat der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung entgegengenommen, ohne deren Zustand zu billigen und ohne sich eine Nachbesichtigung vorzubehalten, so kann darin noch nicht eine vorbehaltlose Abnahme der Wohnung gesehen werden, die die spätere Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln der Wohnung ausschließt. Der Anspruch aus § 326 BGB umfasst auch den Mietausfall für denjenigen Zeitraum, der für die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten erforderlich ist. Dieser Anspruch entfällt nicht deswegen, weil die Wohnung in diesem Zeitraum ohnehin nicht vermietet werden konnte.
Redaktion (allg.)
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Artikel Auszug/Mängel
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