04. Dezember 2009, 12:53 Uhr
Handelt ein Mieter in seiner Wohnanlage mit Heroin, stört er damit den Hausfrieden so nachhaltig, dass ihm außerordentlich fristlos gekündigt werden kann. Mit dem Drogenhandel habe er die Interessen aller Bewohner nachhaltig verletzt. Dieser Vorfall begründe eine besondere Attraktivität der Wohnanlage für die Drogenszene und eine unmittelbare Gefährdung, insbesondere auch jugendlicher Hausbewohner. Eine solche Gefährdung hätten weder die übrigen Mieter noch der Vermieter hinzunehmen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Drogenhandel im Hausflur










