09. Dezember 2009, 15:39 Uhr
Hat ein Vermieter einem Mieter gekündigt, um für seine Mutter eine Tag und Nacht verfügbare Pflegekraft einziehen zu lassen, stellt sich dann aber heraus, dass nur eine Tagespflege erforderlich ist, so darf seine Räumungsklage nicht deshalb abgewiesen werden, weil er im Kündigungsschreiben nur die Rund-um-die-Uhr-Pflege erwähnte. Zudem rechtfertigt auch eine Tagespflege die Kündigung.
Redaktion (allg.)
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Artikel Eigenbedarf - Pflegefall
5.9.2024
Kommentar zum Urteil des Berliner Landgerichts









