Aus den Entscheidungsgründen
Die Antragstellerin wohnt seit Oktober 1996 mit ihrer minderjährigen
Tochter in der Wohnung ihres Lebensgefährten ..., der die Wohnung
von den Antragsgegnern gemietet hat. Er ist durch Urteil des Amtsgerichts
Duisburg-Ruhrort vom 19. 3. 1998 zur Räumung und Herausgabe der
Wohnung verurteilt worden.
Die Antragsgegner betreiben die Räumungsvollstreckung, Räumungstermin
war auf den 24. 4. 1998 angesetzt.
Die Antragstellerin hat gegen die Ankündigung der Räumung Erinnerung
eingelegt mit dem Antrag, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die
Räumung zu unterlassen. Ferner hat sie beantragt, eine dahingehende
einstweiligen Anordnung zu erlassen.
Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht
den amtsgerichtlichen Beschluß abgeändert und die Zwangsvollstreckung
gegen die Antragstellerin für unzulässig erklärt, weil es an einem
gegen sie gerichteten Titel fehle.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Antragsgegner
mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie vortragen, ein
Mietvertrag habe nur mit dem Lebensgefährten der Antragstellerin
bestanden. Daß die Antragstellerin die Wohnung mitbewohne oder in
das Mietverhältnis eintreten wolle, sei ihnen niemals angezeigt
worden. Ein gesonderter Räumungstitel sei deshalb nicht erforderlich.
Das gemäß § 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsmittel
der Antragsgegner ist sachlich nicht begründet. In Rechtsprechung
und Literatur ist umstritten, ob Immobilien Vermieten aus einem allein
gegen den Mieter gerichteten Räumungstitel die Räumungsvollstreckung
auch gegen andere Personen betreiben kann, welche die Mieträume
(mit-)bewohnen, ohne selbst Mieter zu sein. Eine weitverbreitete
Meinung hält die Zwangsräumung auch z.B. gegen Ehegatten oder Lebensgefährten,
die nicht Mieter sind, für zulässig (LG Darmstadt, DGVZ 1980, 110;
LG Berlin, DGVZ 1993, 193; LG Lübeck, juristisches Büro 1992, 186;
LG Freiburg, WUM 1989, 571; Mü-ko-Schilken, ZPO, § 885 Rn. 9, 11;
Schneider, DGVZ 1986, 4, 8). Dem folgt der Senat nicht.
Mit der im Vordringen befindlichen Auffassung (OLG Hamburg, ZMR
1991, 143; MDR 1993, 274; KG MDR 1994, 162; LG Kiel, DGVZ 1992,
42; Zöller-Stöber, ZPO 18. Aufl., Rn. 5 e; Baumbach-Hartmann, ZPO
51. Aufl., § 885 Rn. 15) hält der Senat grundsätzlich einen Räumungstitel
gegen jeden Besitzer einer Wohnung für erforderliche, weil durch
die nach § 885 Abs. 1 ZPO durchzuführende Zwangsvollstreckung auch
der "Mitbesitzer" aus dem Besitz gesetzt wird und durch die Räumungsvollstreckung
das Grundrecht auch des Mitbesitzers auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. v13 GG) tangiert wird (vgl. insoweit KG in MDR 1994, 162,
162).
Das die Antragstellerin ihren Mitbesitz zunächst ohne Wissen der
Antragsgegner begründet hat, führt nicht zu einer anderen rechtlichen
Beurteilung. Das Landgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen,
daß den Antragsgegnern zumindest bekannt war, daß die Antragstellerin
von ihrem Mieter in die Wohnung aufgenommen worden war, und daß
sie dagegen keine Einwände erhoben hatten. Allerdings ist das Landgericht
zu Unrecht davon ausgegangen, aus den Schreiben der Antragsgegner
vom 8. 2. und 3. 6. 1997 ergebe sich, daß ihr Mieter - der Lebensgefährte
der Antragstellerin - ihnen die Aufnahme der Antragstellerin in
die Wohnung "förmlich bekannt gegeben" habe. Aus diesem Schreiben
ergibt sich lediglich, daß die Antragsgegner im Januar 1997 von
der Tatsache erfahren haben, daß seit Oktober 1996 die Antragstellerin
mit ihrem Kind bei ihrem Mieter wohnte und daß ihr Name auf dem
Briefkasten mit ... angegeben war. Das Schreiben vom 3. 6. 1997
enthält lediglich eine Aufforderung der Antragsgegner an ihren Mieter,
ihnen schriftlich bekannt zu geben, wer seit wann in seiner Wohnung
lebe.
Ob der Lebensgefährte der Antragstellerin und Mieter der Antragsgegner,
den Antragsgegnern - sei es mündlich oder schriftlich - mitgeteilt
hat, daß die Antragstellerin in seine Wohnung eingezogen war, kann
aber letztlich dadahinstehen. Zwar wäre es sowohl Sache des Mieters
als auch der Antragstellerin gewesen, den Antragsgegnern den Einzug
in die Wohnung mitzuteilen und ggfls. ihr Einverständnis einzuholen.
Aber auch wenn sie dieses unterlassen haben, erfordert es im vorliegenden
Fall jedenfalls das schutzwürdige Interesse der Antragsgegner nicht,
der Antragstellerin die Berufung auf einen fehlenden Räumungstitel
gegen sie zu versagen. Die Antragsgegner wußten immerhin seit Januar
1997, daß die Antragstellerin die Wohnung ihres Mieters mitbewohnte,
sie kannten ihren Namen und hatten die Möglichkeit, sich auch gegen
die Antragstellerin einen besonderen Räumungstitel zu verschaffen.
Die weitere Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: OLG DÜSSELDORF
Aktenzeichen: 3 W 192/98
Redaktion (allg.)
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