14. Januar 2010, 11:28 Uhr
Der Beschluss der Wohnungseigentümer, mit sofortiger Wirkung einen neuen Verwalter zu bestellen, enthält in der Regel die Abberufung des bisherigen Verwalters. Der Verwalter verliert seine Organstellung mit dem Zugang der Abberufungserklärung. Der neue Verwalter kann von den Eigentümern auch stillschweigend dazu ermächtigt werden, wegen verweigerter Herausgabe der Abrechnungsunterlagen gerichtlich gegen den abberufenen Verwalter vorzugehen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Verwalterabberufung
21.4.2026
Vom reaktiven Verwalter zum proaktiven Manager:









