04. März 2010, 09:48 Uhr
Aufwendungen zur Renovierung einer Eigentumswohnung stehen nicht in ausreichend bestimmtem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Wohnung vor der Fremdvermietung während eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung wird dann eigengenutzt, wenn in im wesentlichen bezugsfertigen Räumen, zu denen eine Küche, ein Bad und eine Toilette gehören und die wenigstens notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sind, ein selbstständiger Haushalt geführt wird. Ein Eigentümer muss also den Willen zur Vermietung deutlich kundtun, damit die Finanzbeamten die Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten anerkennen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Keine Werbungskosten









