04. März 2010, 16:24 Uhr
Eine Vermieterin, die Schulden eintreiben wollte, schickte den Gerichtsvollzieher, der den säumigen Mieter aber nicht antraf. Der Beamte weigerte sich, den Haftbefehl zu anderen als den üblichen Tageszeiten zu vollstrecken. Diese Weigerung war rechtens. Für die Vollstreckung eines Haftbefehls in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine besondere Anordnung des Amtsgerichts erforderlich.
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Artikel Falscher Termin
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