Satellitenantenne

Dem Wunsch nach unbegrenztem Fernsehempfang setzt das Mietrecht Grenzen. Hat ein Mehrfamilienhaus eine Satellitenantenne für die Gemeinschaft, mit der 21 Programme empfangen werden können, muss das ausreichen. Ein Anspruch auf Installation einer eigenen Anlage besteht nicht. Der Mieter wird in seiner Informationsfreiheit dann nicht mehr behindert, entschied das Gericht.

 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

I.

Beide Berufungen wahren die Formen und Fristen §§ 516, 518 und 519 ZPO.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511, 511 a ZPO zulässig
und begründet.

 

Die Berufung der Beklagten ist lediglich als unselbständige Anschlussberufung
gemäß § 521 ZPO zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes
nicht die Grenze von 1.500,00 DM gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO erreicht.
Der Beschwerdewert bestimmt sich dabei nach den voraussichtlichen Beseitigungskosten
der Parabolantennenanlage. Diese sind mangels gegenteiligen konkreten
Vortrags auf 1.000,00 DM zu schätzen (LG Bremen WuM 2000, 214). Die
Berufung der Beklagten war ferner nicht als Divergenzberufung gemäß
§ 511 a Abs. 2 ZPO zulässig, da eine Abweichung des angefochtenen
Urteils vom Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. 7.
1992 (20 REMiet 1/91, GE 1992, 8719) bereits nicht vorliegt. Im vorliegenden
Fall existierte - anders als in der genannten Entscheidung - im Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung bereits eine Parabolantennenanlage mit
Gemeinschaftsanschluss im Hause ....

 

Ob und inwieweit das Amtsgericht im Rahmen seiner Tatsachenfeststellung
das Überwiegen des Interesses des Klägers an dem Empfang weiterer
Programme hinreichend gewürdigt hat, stellt keinen Verstoß
gegen die im Rechtsentscheid bestimmten Rechtsanwendungsgrundssätze
dar. Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls begründet.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung
zur Errichtung einer eigenen Parabolantenne gemäß §§ 535, 536,
242 BGB. Grundsätzlich bedürfen bauliche Veränderungen
des Gebäudes, die wie bei der Anbringung einer Parabolantenne das
Eigentumsrecht des Vermieters beeinträchtigen, seiner Zustimmung.
Eine solche Zustimmung hat die Beklagte verweigert. Ein auf Ausnahmefälle
beschränkter und in der Rechtsprechung anerkannter Anspruch auf Zustimmung
zur Anbringung einer Parabolantenne zur Durchsetzung des Grundsrechts
auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. S. 1 GG besteht vorliegend nicht,
weil das Recht, sich aus allgemeinen Informationsquellen zu unterrichten
im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung vorliegend das
Eigentumsinteresse der Beklagten nicht überwiegt. Die Wohnung des
Klägers verfügt über einen Gemeinschaftssatellitenanschluss
aufgrund dessen nunmehr 21 Programme zu empfangen sind. Zwar sind die
vom Kläger darüber hinaus gewünschten Programme - und anderem
N-TV und Sportkanäle - mit dieser Anlage unstreitig nicht zu empfangen,
jedoch geht der Schutzbereich der Informationsfreiheit nicht dahin, alle
technisch möglichen Programme zu empfangen, sondern sich aus allgemein
zugänglichen Quellen zu informieren. Dies ist jedoch bereits mit
der bestehenden Anlage gewährleistet. Die Beschränkung auf die
per Gemeinschaftssatellitenanlage empfangbaren Programme ist bei typisierender
Betrachtungsweise gerechtfertigt, weil der Kläger sein Interesse,
am Medienangebot teilzuhaben, weitgehende realisieren kann, sein Recht
sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten,
also nicht wesentlich beeinträchtigt wird (BVerfG NJW 1993, 1252).
Eine andere Beurteilung kommt gegebenenfalls in Fällen in Betracht,
in denen etwa Mitbürger auf den Empfang unabhängiger, nichtstaatlicher
Fernsehsender in ihrer Muttersprache angewiesen sind, um ihren Anspruch
auf Meinungsvielfalt durchsetzen zu können. Ein vergleichbarer Fall
liegt indes nicht vor.

 

Vorliegend hat der Kläger darüber hinaus keine konkreten Umstände
vorgetragen, aufgrund derer sein Recht auf Zugang zu Informations- und
Unterhaltungsprogrammen nicht in ausreichender Form durch die bereits
empfangbaren Fernsehprogramme abgedeckt sein sollte. Der Umstand, dass
er sich nach seinem eigenen Vortrag für einen Börsenexperten
hält, lässt keinen Rückschluss auf einen gesteigerten Informationsanspruch
zu, der die Eigentümerinteressen überwiegen könnte.

 

III.

Der Kläger hat hingegen einen Anspruch aus § 535 BGB auf Zustimmung
zum Einbau der Gasetagenheizung gemäß seinem Antrag mit Schriftsatz
vom 9. 5. 2001.

 

Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung,
wonach in spiegelbildlicher Anwendung des § 554 Abs. 2 bis 5 BGB n.F.
(§ 541 b BGB a.F.) die Maßnahme vorher angekündigt werden muss
(LG Berlin, GE 1999, 774), sind erfüllt. Der Kläger hat eine
hinreichend genaue Beschreibung von Art und Umfang der beabsichtigten
Maßnahmen vorgelegt, aus der sich die geplanten Maßnahmen
ohne weiteres entnehmen lassen. Daneben besteht mit der Beheizung durch
einen Kohleofen keine adäquate und den heutigen durchschnittlichen
Anforderungen entsprechende Erwärmungsmöglichkeit der Wohnung.
Wann die Wohnung des Klägers an eine andere Wärmeversorgung
angeschlossen werden soll, ist nach dem Vortrag der Beklagten derzeit
nicht absehbar. Das Interesse der Beklagten aufgrund der durch eine Gasversorgung
bedingten Unfallgefahren keine Gasanschlüsse im Hause zu dulden,
tritt hinter dem Interesse des Klägers zurück, zumal bereits
zum jetzigen Zeitpunkt weitere Gasanschlüsse im Hause betrieben werden.

 

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Gericht: LG BERLIN
Aktenzeichen: - 63 S 119/01

Redaktion (allg.)

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