Aus den Entscheidungsgründen
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 651, 634
Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, 467, 367 BGB nach vollzogener Wandlung des streitgegenständlichen
Kaufvertrages einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch von 11.693,58 DM.
Die Parteien streiten nicht mehr darüber, dass die von der Beklagten
an die Klägerin verkaufte Küche mangelhaft ist. Gemäß
§ 634 BGB ist die Klägerin zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt.
Sie hat die Wandlung ausgesprochen.
Bei Ausspruch der Wandlung war die Gewährleistungsfrist noch nicht
abgelaufen. Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß
§ 638 Abs. 1 3. Alternative BGB fünf Jahre. Entgegen der Meinung
der Beklagten unterliegt das Vertragsverhältnis der Parteien nicht
dem Recht des Kaufvertrages, sondern dem des Werkvertrages (§ 651 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2 BGB).
Die Klägerin hat zwar bei der Beklagten eine Einbauküche aus
einem serienmäßig hergestellten Programm von Küchenmöbeln
einschließlich mehrerer, näher bezeichneter Elektrogeräte
bestellt. Darin erschöpfte sich ihr Auftrag jedoch nicht. Die Einbaumöbel
und Geräte waren nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten
Einbauplan zu liefern, zusammenzusetzen, an Ort und Stelle einzupassen
sowie an das Wasser- und Elektronetz anzuschließen. Die Beklagte
schuldete mithin nicht nur die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke
und Geräte, sondern zunächst Beratung und Planung sowie alsdann
Lieferung und Zusammensetzen der Möbel sowie den plangerechten Einbau
einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte.
Damit war unter Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares,
gerade für die Bedürfnisse und Zwecke der Klägerin geeignetes
Werk herzustellen (vgl. BGH NJW RR 1990, 787). Auch wenn die Montagekosten
von der Beklagten als wenig interessierende werkvertragliche Nebenleistung
bezeichnet wird, ist deren Höhe für die rechtliche Einordnung
der Leistung der Beklagten kein allein maßgebliches Kriterium. So
können z. B. mögliche Montagekosten bereits in dem Küchenpreis
versteckt einkalkuliert sein. Im übrigen spiegelt ein reiner Zahlenvergleich
den werkvertraglichen Teil der Leistung der Beklagten nicht zureichend
wieder. Hierzu gehört nämlich nicht nur die Montage, sondern
bereits die Mitwirkung bei der Planung der Kücheneinrichtung. Auch
wenn es sich um eine L-Küche handelte, die keine größeren
Montageprobleme aufwies, fällt die Montageleistung nicht nur in vernachlässigbarer
Weise ins Gewicht. Vielmehr war diese für die Funktionstüchtigkeit
der Küche von entscheidender Bedeutung. Die Hängeschränke
waren untereinander verschraubt und die Unterschränke mit einer maßgefertigten
Arbeitsplatte fest verbunden, sodass die Möbel und Geräte zu
einer gerade für die Wohnung der Klägerin individuell zugeschnittenen
Einbauküche verbunden waren. Damit hatte die Beklagte die nach Katalog
zu bestellenden Sachen den besonderen Wünschen der Bestellerin anzupassen
und ein Werk herzustellen, was für sie nach dem Zusammensetzen nur
schwer anderweitig absetzbar war. In diesem Fall liegt ein Werklieferungsvertrag
über eine unvertretbare Sache vor (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).
Für diesen Werklieferungsvertrag gilt die fünfjährige
Gewährleistungsfrist für Arbeiten "bei Bauwerken"
gemäß § 638 Abs. 1 BGB.
Nach ständiger Rechtssprechung des BGH sind unter Arbeiten "bei
Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung
eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für
die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern
die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind. Welchen
Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude
als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein,
sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden (vgl. BGH a.a.O.). Nach
den Feststellungen des Landgerichts sind die zu der Einbauküche zusammengesetzten
Teile mit dem Gebäude fest, dass heißt eng und auf Dauer, verbunden
worden. Zu Recht hat das Landgericht eine enge Verbindung zunächst
in dem Anschluss aller Geräte der Einbauküche an die entsprechenden
Kalt-, Warmwasser- und Elektroleitungen gesehen. Außerdem wurden
die Hängeschränke untereinander verbunden und mit besonderen
Dübeln an der Wand befestigt. Auch an der auf Dauer angelegten Verbindung
besteht kein Zweifel. Die von der Beklagten gelieferten Einbauküche
wurde unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten entsprechend
den planerischen Wünschen der Klägerin speziell eingepasst.
So mussten Spüle, Kühlschrank, Spülmaschine, Gefrierschrank
und sonstige Teile nach den Anschlüssen für Strom und Wasser,
nach den Beleuchtungsverhältnissen und nach den sonstigen baulichen
Gegebenheiten angeordnet und eingebaut werden. Hierin bestand die planerische
Leistung der Beklagten.
Dass einzelne Teile der Küche mit nur geringem Aufwand wieder gelöst
werden können, steht der Annahme einer dauerhaften Verbindung des
Gesamtwerks nicht entgegen. Denn Bauwerke bestehen vielfach aus zusammengesetzten
und häufig auch wieder trennbaren Einzelteilen.
Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Einbauküche für
die Eigentumswohnung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Beklagten kann
nicht darin gefolgt werden, dass zu einer zu Wohnzwecken gekauften Eigentumswohnung
ihre Küche nicht gehört. Vielmehr erhält eine Wohnung nur
durch eine Küche eine volle Funktionstüchtigkeit. Soweit hier
eine fest installierte Einbauküche montiert wird, handelt es sich
demnach bei der Montage um Arbeiten "am Bauwerk".
Allerdings kann die Klägerin nicht den vollen Kaufpreis Zug-um-Zug
gegen Rückgabe der Einbauküche erstattet verlangen. Vielmehr
muss sich die Klägerin für die Nutzung der Küche gemäß
§§ 651, 634 Abs. 4, 467, 347 Satz 2 BGB Gebrauchsvorteile anrechnen lassen.
Das Landgericht hatte allerdings keiner Veranlassung sich hiermit zu befassen,
weil die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz einen solchen Anspruch
– hilfsweise – zur Aufrechnung gestellt hat. Die Nutzungsvergütung
bedarf aber der Geltendmachung im Wege der Aufrechnung; andernfalls wirkt
sie sich gegenüber der Wandlung nicht anspruchsmindernd aus (vgl.
BGHZ 115, 47, 56; OLG Köln NJW RR 1999, 747 f., m.w.N.). Da der Anspruch
der Beklagten auf eine Nutzungsvergütung entscheidungsreif ist, ist
die auf diese Gegenforderung gegründete Hilfsaufrechnung gemäß
§ 530 Abs. 2 ZPO als sachdienlich zuzulassen.
Die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung der Küche stellt
die Wandlungsberechtigung der Klägerin nicht in Frage. Die Weiternutzung
gegen Wertersatz der Gebrauchsvorteile stellt gegenüber der Ersatzbeschaffung
nämlich die günstigerer Verhaltensalternative dar. Die Nutzungsvorteile
sind durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im
Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer
zu ermitteln. Auszugehen ist hierbei vom Bruttokaufpreis abzüglich
des mangelbedingten Minderwertes, der hier allerdings nicht all zu hoch
bemessen werden kann, da es sich um Mängel handelt, welche die funktionelle
Gebrauchstüchtigkeit der Küche nicht beeinträchtigt haben.
Im vorliegenden Fall scheint es dem Senat sachgerecht, den Abschlag an
dem vom Sachverständigen auf 3.916,00 DM ermittelten Mängelbeseitigungskostenaufwand
zu orientieren und ihn entsprechend zu bemessen. Die voraussichtliche
Gesamtnutzungslebensdauer schätzt der Senat bei der Güte der
gekauften Küche auf 15 Jahre, damit ergibt sich bei dem auf 11.784,00
DM geminderten Kaufpreis bei einer Lebensdauer von 15 Jahren ein monatliches
Nutzungsentgelt von 65,50 DM. Im geltend gemachten Zeitraum (2.8.95 -
7.9.200) hat die Klägerin die Küche 61 1/6 Monate genutzt, was
einem Gesamtnutzungsbetrag von 4.006,42 DM entspricht. Bezogen auf den
gezahlten Kaufpreis von 15.700,00 DM ergibt sich damit ein Rückzahlungsanspruch,
welcher Zug um Zug gegen Rückgabe der Küche zu erfüllen
ist, von 11.693,58 DM.
Die Werklohnzahlung ist seit dem 17. August 1995 bis zum 6. September
2000 gemäß §§ 246, 347 Satz 3 BGB mit 4 % zu verzinsen. Die
Beklagte befindet sich seit dem 7. September 2000 in Zahlungsverzug. Mit
Schreiben vom 28. August 2000 forderte die Klägerin die Beklagte
zur Rückzahlung des von ihr geleisteten Betrages bis zum 6. September
2000 auf. Ihr Anspruch war fällig und durchsetzbar. Der geschuldete
Betrag von 11.693,58 DM ist daher während des Verzuges weiter gemäß
§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz
nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz zu verzinsen.
Die Klage auf Feststellung, dass sich die Beklagte spätestens seit
dem September 2000 mit der Annahme der Leistung im Verzug befindet, ist
zulässig und begründet. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin
gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die Klage auf Feststellung
des Annahmeverzuges bei Zug-um-Zug Leistung ist wegen der §§ 756, 765
ZPO zulässig. Die Verbindung der Klageansprüche ist gemäß
§ 260 ZPO als objektive Klagehäufung zulässig, da sich die Ansprüche
der Klägerin gegen die selbe Beklagte richtet, das Landgericht Köln
zuständig und die selbe Klageart einschlägig ist.
Die Beklagte befindet sich seit dem 7. September 2000 in Annahmeverzug
gemäß §§ 293 ff. BGB. Die Klägerin hat der Beklagten unter
Fristsetzung zum 6. September 2000 angeboten, die Einbauküche bei
ihr zu demontieren und abzuholen. Die Klägerin war demnach zur Leistung
bereit und im Stande. Das wörtliche Angebot war gemäß
§ 295 Satz 2 BGB ausreichend, weil es Pflicht der Beklagten war, die Küche
bei der Klägerin abzuholen. Der Leistungsort für die Rückabwicklung
im Falle des großen Schadensersatzes bzw. der Wandlung ist nämlich
der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet. Die
Beklagte hat die ihr angebotene Leistung jedoch nicht angenommen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz waren gemäß §
92 Abs. 1 ZPO zu verteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die
Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen. Die
Beklagte hätte bereits in erster Instanz die Aufrechnung erklären
können.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 22.233,51 DM wegen der Hilfsaufrechnung.
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 3 U 93/01
Redaktion (allg.)
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