Kontrollrechte

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Bild: fabstyle/stock.adobe.com
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Hausverwalter dürfen nur im absoluten Ausnahmefall, nicht aber zur Routinekontrolle, die ihnen unterstehenden Wohnungen inspizieren. Hier gilt der Schutz der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz, der Störungen vom privaten Leben fernhalten und jedem Einzelnen das Recht gewähren soll, in seinen Räumen in Ruhe gelassen zu werden. Wohnungskontrollen ohne konkreten Anlass stellen deshalb eine unzulässige Einschränkung dieses Grundrechts dar.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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