Aus den Entscheidungsgründen
(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten
sind nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht neben den ihm durch das erstinstanzliche Urteil
zuerkannten Ansprüche auf Zahlung der Nebenkosten in Höhe von 1.383,45
DM und der Kosten für die Beseitigung der Kleberückstände in Höhe
von 437,- DM, die die Beklagten mit ihrer Anschlussberufung auch
nicht angreifen, ein weiterer Schadenersatzanspruch aus positiver
Vertragsverletzung in Höhe von 954,30 DM zu.
Dieser Schadenersatzanspruch errechnet sich auf der Grundlage des
die Kammer überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen ... vom
30. 5. 1997 (erstellt im Beweissicherungsverfahren 4 H 9/97 AG Coesfeld),
das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 11. 6. 1999 erläutert
hat wie folgt: 1.972,00 DM Materialkosten für eine neue Holzvertäfelung
(42,50 DM x 40 qm zzgl. 16 % MwSt.), 696,00 DM Materialkosten für
neue WC-Trennwände (Mittelwert nach Gutachten ... in Höhe von 600,00
DM zzgl. 16 % MwSt), 196,04 DM Kosten für eine Sauberkeitsschicht
auf dem Estrich (Mittelwert nach Wertgutachten ... vom 6,50 DM x
26 qm zzgl . 16 % MwSt).
Diese Schadenspositionen addieren sich zu einem Betrag von 2.864,04
DM. Der Kläger kann hinsichtlich der Holzvertäfelung und der Trennwände
nur den Ersatz der Materialkosten verlangen.
Ein weiterer Schaden ist ihm nicht entstanden, da er unstreitig
nur das Material für den Ausbau des Kellers zur Verfügung gestellt
hat, die Ausbauarbeiten selbst aber von den Beklagten vorgenommen
worden sind.
Weitere Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... im Kammertermin
vom 19. 3. 1999 war der beklagte Ehemann durch Schenkung Eigentümer
der Riemchen geworden. Der Vortrag des Klägers bezüglich der Schäden
durch das Bohren von Dübellöchern ist nicht hinreichend substantiiert.
Als Mieter hatten die Beklagten das Recht, im Badezimmer in einem
angemessenen Umfang Dübellöcher zu bohren, um notwendige Badezimmerinstallationen
zu befestigen. Es wäre deswegen Sache des Klägers gewesen, darzulegen,
dass die Beklagten eine übermäßige Anzahl von Dübellöcher gebohrt
hätten. Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen.
Der schwimmende Estrich brauchte nach dem Gutachten des Sachverständigen
... nicht erneuert zu werden. Nachdem die Beklagten die von ihnen
eingebrachten Fliesen abgeschlagen hatten, reichte zur sachgerechten
Wiederherstellung des Estrichs eine Sauberkeitsschicht aus. Es kann
auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagten auf eine Wegnahme der
Bodenfliesen nach Beendigung des Mietverhältnisses verzichtet haben.
Zum einen wäre ein derartiger Verzicht ohne Gegenleistung gemäß
§ 547 a 3 BGB nichtig. Zum anderen haben die Beklagten diese Behauptung
des Klägers wirksam bestritten. Ein Beweisantritt des Klägers fehlt.
Den Ansprüchen des Klägers auf Zahlung von Schadenersatz und Nebenkosten
in Höhe von insgesamt 4.684,49 DM steht ein aufrechenbarer Bereicherungsanspruch
der Beklagten nach § 812 Abs. 1 S. 1 erste Alternative BGB in Höhe
von 1.766,40 DM gegenüber. Die von den Parteien im Mietvertrag vom
1. 8. 1992 vereinbarte Miete von 1.300,00 DM übersteigt nämlich
für die Zeit vom 1. 8. 1992 bis 31. 5. 1996, also für die Dauer
von 46 Monaten, die Wesentlichkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz
um 38,40 DM. Insoweit bestand für die von den Beklagten gezahlte
Miete kein Rechtsgrund. Unter Berücksichtigung des Gutachtens des
Sachverständigen ... vom 17. 2. 1999, das dieser im Termin vom 17.
9. 1999 erläutert hat, errechnet sich die ortsübliche Miete für
die von den Beklagten gemietete Wohnung in der Zeit vom 1. 8. 1992
bis 31. 5. 1996 wie folgt:
12,40 DM - Miete nach Mietspiegel der Stadt Coesfeld per 1. 6.
1996
- 0,95 DM - da per 1. 8. 1992 noch kein Mietspiegel bestand
+ 0,35 DM - 3 % Gartennutzung
- 0,07 DM - Minderausstattung Schlafzimmer
+ 0,50 DM - Zuschlag für nicht geforderte Nebenkosten
= 12,23 DM
Aus einem Mietpreis von 12,23 DM/qm berechnet sich unter Berücksichtigung
der Größe der Wohnung von 74,5 qm eine monatliche Miete von 911,13
DM. Hinzuzuziehen ist der Mietwert der Garage mit 70,00 DM und der
Mietwert für den Wohnkeller mit 70,20 DM. Die Kammer folgt insoweit
den Feststellungen des Sachverständigen, dass der Mietwert des Wohnkellers
nur mit 20 % des Wohnungsmietwerts von 12,23 DM, also mit 2,45 DM,
in Ansatz zu bringen ist schon deswegen, weil es sich um nicht genehmigten
Wohnraum handelt. Dieser Wert erhöht sich nach den Bekundungen des
Sachverständigen im Kammertermin vom 17. 9. 1999 um 0,25 DM, da
der Kläger die Holzvertäfelung gestellt hat. Bei einer Größe des
Wohnkellers von 26 qm ergibt sich der Mietwert von 70,20 DM.
Die ortsübliche Miete für die von den Beklagten gemietete Wohnung
belief sich demnach per 1. 8. 1992 auf 1.051,33 DM. Angemessen war
deswegen ein Mietwert von 1.261,60 DM (1.051,33 DM zzgl. 20 %).
Der Mietzins betrug aber tatsächlich 1.300,00 DM. Daraus errechnet
sich ein monatlich ohne Rechtsgrund gezahlter Betrag von 38,40 DM.
Dieser Betrag addiert sich bei einer Dauer von 46 Monaten auf 1.766,40
DM.
Ab 1. 6. 1996 überstieg die vereinbarte Miete von 1.300,00 DM nicht
mehr die ortsübliche Miete zzgl. 20 %. Ab 1. 6. 1996 errechnet sich
die ortsübliche Miete auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen
... vom 17. 2. 1999 wie folgt:
12,40 DM - nach Mietspiegel
+ 0,40 DM - Gartennutzung
- 0,07 DM - Minderausstattung Schlafzimmer
+ 0,65 DM Zuschlag für nicht geforderte Nebenkosten
= 13,38 DM
Die ortsübliche monatliche Miete für die Wohnung belief sich demnach
auf 996,81 DM. Hinzuzurechnen. ist die Garagenmiete mit 75,00 DM
und der Mietwert für den Wohnkeller vom 2,67 DM (20 % von 13,38
DM) zzgl. 0,25 DM = 2,92 DM. Unter Berücksichtigung der Größe des
Wohnkellers von 26 qm errechnet sich ein monatlicher Mietwert von
75,92 DM. Der Mietwert des gesamten Objekts belief sich demnach
ab 1. 6. 1996 auf 1.147,73 DM. Zzgl. eine Betrags von 20 % = 229,55
DM errechnet sich ein Wert von 1.377,27 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Gericht: LG MÜNSTER
Aktenzeichen: 3 S 97/98
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