Aus dem Tatbestand
Die Kläger sind Mieter und die Beklagte ist Vermieterin der
in der ... belegenen Wohnung. Das Badezimmer der Wohnung ist neben
einem WC und einem Handwaschbecken mit einer ca. 60 cm hohen Badewanne
ausgestattet. Die Klägerin zu 2) hat wegen körperlicher
Korpulenz und Kreislaufbeschwerden Schwierigkeiten, in die Badewanne
zu steigen. Die Kläger baten die Beklagten um Erlaubnis zum
Einbau einer Dusche im Badezimmer. Die Beklagte lehnte dieses mit
Schreiben vom 4. 1. 1994 ab.
Die Kläger haben im Termin vom 8. 3. 1995 eine Grundrissskizze
des Badezimmers eingereicht, in den sie den Standort der geplanten
Dusche eingezeichnet haben. Sie tragen vor, eine Dusche mit den
Maßen 70 x 70 cm solle gegenüber Toilette direkt neben
der Badewanne aufgestellt werden. Das Wasserzuleitungs- und Wasserableitungsrohr
werde unter oder neben der Badewanne installiert und an die dortigen
Anschlüsse angeschlossen. voraussichtlich würden bei der
Installation der Dusche keine Fliesen aufgeschlagen werden.
Die Kläger erklären, sie verpflichteten sich, die Duschkabinen
durch einen Fachhandwerker einbauen zu lassen, sie bei einem evtl.
Auszug wieder zu entfernen und alle dadurch entstandenen Schäden
zu beseitigen. Sie tragen vor, ihre Haftpflichtversicherung würde
für fahrlässige Eigentumsbeschädigungen einstehen
müssen.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern
zu erlauben, in ihrer Wohnung ... 2. Obergeschoss links im Badezimmer
eine Dusche zwischen Badewanne und Badezimmertür handwerksgerecht
und auf eigene Kosten einbauen zu lassen.
Hilfweise beantragen sie, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern
zu erlauben, in der Wohnung ... 2. Stock links im Badezimmer eine
Duschkabine neben der Badewanne gegenüber dem WC durch einen
Fachhandwerker auf eigene Kosten einbauen zu lassen.
Die Kläger verpflichten sich im Gegenzug, die Umbaumaßnahme
zu wählen, welche den geringstmöglichen Substanzeingriff
in Wand, Boden und Fliesen verursacht und bei einer Beendigung des
Mietverhältnisses die Dusche auf ihre Kosten wieder auszubauen
und den ursprünglichen Zustand des Bades wieder herzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erklärt, sie sei mit dem Aufstellen einer transportablen
Dusche einverstanden, wenn hierdurch nicht in die Substanz des Hauses
eingegriffen werden. Als Alternative bietet sie die Installation
einer Dusche unter Hinzuziehung eines Hausklempners bei Gestellung
einer Kaution von drei Monatsmieten an.
Die Beklagten haben sich mit dem Einbau der Dusche durch den Hausklempner
der Beklagten nicht einverstanden erklärt. Sie haben im Termin
vom 8.3. erklärt, sie seien nicht damit einverstanden, eine
Kaution zu stellen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die
zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zustimmung zum Anbau
einer fest installierten Dusche im Badezimmer der von ihnen angemieteten
Wohnung.
Begehrt der Mieter für seine Zwecke nachträglich eine
bauliche Veränderung der Mietsache, so bedarf er dazu der Zustimmung
des Vermieters. In dessen Ermessen steht es, ob er zu den Maßnahmen
des Mieters seine Einwilligung erteilt oder verweigert. Allerdings
können diesem Ermessen des Vermieters und somit seiner Freiheit
über sein Eigentum und dessen Verwendung zu entscheiden, durch
den Charakter des Wohnraummietverhältnisses Grenzen gesetzt
werden.
Bei der Zurverfügungstellung von Wohnraum gegen Entgelt muss
Immobilien Vermieten nämlich berücksichtigen, dass die Wohnung
Mittelpunkt der privaten Existenz des Mieters ist und er auf deren
Gebrauch zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse
sowie zur Freiheitssicherung und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit
angewiesen ist. Nach Auffassung des Gerichtes besteht angesichts
der körperlichen Beschwerden der Klägerin zu 2) ein Interesse
an dem Einbau einer Dusche, zumal sie wegen der von ihr genannten
Beschwerden die Körperreinigung nicht in der Badewanne durchführen
kann.
Auf der anderen Seite sind aber auch die Belange Immobilien Vermietenin
zu berücksichtigten, ihr Eigentum möglichst unbeeinträchtigt
zu nutzen und keine Verschlechterung der Mietsache hinzunehmen.
Nach Auffassung des Gerichtes ist eine Abwägung der Interessen
der Mieter und Immobilien Vermietenin vorzunehmen. Der Einbau einer Dusche
ist mit erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden. Durch
einen nicht fachgerechten Einbau einer Dusche kann es zu Durchfeuchtungen
und Substanzschäden des Hauses kommen. Solche Schäden
werden nicht umfassend durch eine Haftpflichtversicherung der Mieter
abgedeckt. Daher ist das Verlangen des Vermieters, das Haftungsrisiko
durch Stellung einer Kaution abzusichern, nicht von der Hand zu
weisen. eine Kaution würde das Haftungsrisiko des Vermieters
mindern und den Beseitigungsaufwand absichern. Allein durch den
Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die ja nicht für alle
Schäden aufkommt, ist das Haftungsrisiko nicht abgedeckt.
Nachdem die Kläger im Termin vom 8. 3. 1995 erklärt haben,
sie seien nicht bereit, eine Kaution zu stellen, ist das Haftungsrisiko
Immobilien Vermietenin nicht hinreichend abgesichert. Im Hinblick auf die
Interessen der Beklagten als Vermieterin angesichts des Umstandes,
dass sie keine Kaution stellen wollen, keinen Anspruch auf Zustimmung
zum Einbau einer Dusche.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Gericht: AG Hamburg
Aktenzeichen: 40a C 1309/94
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸










