Gebührenminderung bei schlechter Straßenreinigung

Eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflicht zur Straßenreinigung (z. B. wegen parkender Autos) führt erst dann zu einem Wegfall oder einer Minderung der Straßenreinigungsgebühr, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen sind, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann.

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Es ist Streitgegenstand, ob die als Gegenleistung für die Straßenreinigung anzusehende Gebühr zu mindern ist oder wegfallen muss, wenn die Straße wegen parkender Autos in Teilbereichen nicht gereinigt wird.

Aus den Entscheidungsgründen

Nach dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung entsprechen. Das Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung "gröblich" gestört ist. Da bei einer Gebührenerhebung mittels eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - hier nach Frontmetern - lediglich eine generalisierende und pauschalierende Bemessung der Abgabe nach der Leistung stattfindet, kann bei Benutzungsgebühren nicht jede behördliche Minder- oder Schlechtleistung einen Anspruch auf Gebührenermäßigung oder den Wegfall der Gebühr nach sich ziehen. Vielmehr muss - um für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich zu sein - eine Leistungsstörung von (nach Art, Dauer und/oder Umfang) gewissem Gewicht vorliegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 9.2.2006, a. a. O.).
Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, muss zunächst berücksichtigt werden, dass sich die durch die Straßenreinigungsgebühr abgegoltene Leistung auf die Straße als Ganzes, also nicht auf alle einzelnen Teilbereiche der Straße bezieht. Zur Wahrung des vollen Gebührenanspruchs reicht es mithin aus, dass die Straße in ihrer Gesamtheit, also nicht notwendig an jeder einzelnen Stelle (z. B. auch dort, wo während des Reinigungsvorgangs Fahrzeuge parken), in einen sauberen Zustand versetzt wird (so z. B. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 9.2.2006, a. a. O.). Ferner fällt ins Gewicht, dass nur der gegebenen Situation entsprechende Reinigungsbemühungen geschuldet werden, so dass Unzulänglichkeiten der Reinigung, die auf die bestehenden Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, als situationsbedingt hingenommen werden müssen (VG Düsseldorf, Urt. vom 25.1.2005 - 16 K 2578/04). Eine Verpflichtung, das Parken von Fahrzeugen durch die Einrichtung von auf die Reinigungszeiten begrenzte Parkverbotszonen zu verhindern, besteht für die Gemeinden jedenfalls unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten nicht (VG Düsseldorf, Urt. vom 25.1.2005, a. a. O.).Haben demnach parkende Fahrzeuge die Reinigung erschwert oder teilweise verhindert, so liegt darin in aller Regel keine das gebührenrechtliche Ausgleichsverhältnis wesentlich störende Schlechtleistung, solange die Straße "im Großen und Ganzen" noch als gereinigt angesehen werden kann (VG Düsseldorf, Urt. vom 25.1.2005, a. a. O.). Diese Betrachtungsweise trägt dem Umstand Rechnung, dass vor allem in größeren Städten häufig parkende Autos oder andere Hindernisse die Reinigungsbemühungen erschweren und eine umfassende Straßenreinigung aller Teilbereiche daher schon aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann (vgl. OVG Saarland, Urt. vom 8.11.1985, a. a. O.).
Nach alledem führt eine Nicht- oder Schlechterfüllung erst dann zu einem Wegfall oder einer Minderung der Straßenreinigungsgebühr, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen sind, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann (vgl. auch VG Hannover, Urt. vom 5.6.2009 - 1 A 2303/08). Eine Erheblichkeit liegt z. B. vor, wenn die unzureichende Straßenreinigung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder mit den allgemeinen Hygienebedürfnissen unvereinbar ist. Von der Existenz solcher erheblicher Reinigungsmängel kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Gericht: OVG Lüneburg
Aktenzeichen: 9 LA 205/08
Urteil vom: 13.01.2010

Redaktion (allg.)

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