Ist bei Mietvertragsabschluss offensichtlich, dass ein Nachbargrundstück in Zukunft bebaut wird, stellt der mit der Bebauung einhergehende Lärm keinen Mangel der Mietsache dar.
(Leitsatz von Dr. Olaf Steckhan)
1167
Bild: M. Eisinger
12. Januar 2012, 09:05 Uhr
Aus dem Tatbestand
k. A.
Aus den Entscheidungsgründen
k. A.
Gericht: LG Gießen Aktenzeichen: 1 S 210/10 Urteil vom: 15.12.2010
Redaktion (allg.)
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