Kostenrahmen ignoriert: kein Architektenhonorar

Überschreitet ein Architekt den vom Bauherrn vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, kann der Anspruch auf Honorar entfallen. Dies hat nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse der Bundesgerichtshof entschieden.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

In dem schon länger zurückliegenden, erst jetzt letztinstanzlich entschiedenen Fall war der Beklagte mit voraussichtlichen Baukosten von umgerechnet rund € 767.000,- konfrontiert worden, die damit weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von umgerechnet zirka € 435.000,- lagen.

Die vorgelegte Planung des Architekten wurde deshalb nicht verwirklicht.

Aus den Entscheidungsgründen

Der Beklagte begründete dies damit, dass der Entwurf bei einer solchen Kostenüberschreitung für ihn unbrauchbar sei. Der Architekt habe im Vorfeld der Planung die Kostenvorstellungen des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt beziehungsweise nicht klar ermittelt.

Das Gericht sprach dem Architekten deshalb den Anspruch auf ein Honorar ab.

Gericht: BGH
Aktenzeichen: VII ZR 230/11
Urteil vom: 21.03.2013

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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