Anwohner können Bestatter nicht verhindern
Aus dem Tatbestand
Ein solches Gewerbe passe nicht in ein Wohngebiet und außerdem seien wegen des Aufbewahrens
von Leichen gesundheitliche Gefahren zu befürchten.
Aus den Entscheidungsgründen
Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS scheiterten sie damit. Erstens müsse man bei der Umgebung von einem Misch-, Wohn-, Dorf- und ansatzweise auch Kerngebiet und nicht von einem reinen Wohngebiet sprechen. Zweitens gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der ordnungsgemäße
Betrieb eines Bestattungshauses zwingende Verstöße gegen hygienische Vorschriften nach sich ziehe.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
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Gericht: Verwaltungsgericht Trier
Aktenzeichen: 5 k 9244/17.TR
Urteil vom: 24.01.2018
Redaktion (allg.)
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