Erschwerte Vermarktung

Die Vermarktung von Immobilien wird durch die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) für Immobilienmakler, Verwalter und Eigentümer erheblich erschwert. Darauf macht der Immobilienverband IVD aufmerksam.

Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach der neuen EnEv. FOTO: MINOL
Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach der neuen EnEv. FOTO: MINOL

Die Kosten für Inserate in kommerziellen Medien stiegen erheblich an und gleichzeitig drohten Bußgelder, sollten die Pflichtangaben unterlassen werden.

Die EnEV lege neue Regelungen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien fest. Eine davon betrifft die Energieausweise, die Mietern und Käufern Aufschluss über den Energieverbrauch der Gebäude geben sollen. Laut EnEV müssen Inserate in Zeitungen, Zeitschriften, im Internet und anderen kommerziellen Medien ebenfalls bestimmte Angaben etwa zur Art des Energieausweises, zum Endenergiebedarf und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung enthalten.

Bei Energieausweisen, die nach dem 1. Mai 2014 erstellt werden, muss zudem die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) angegeben werden. Allerdings müssen sämtliche Angaben nur dann gemacht werden, wenn auch ein Energieausweis vorhanden ist.

Die EnEV selbst verpflichte zwar nur die Eigentümer der Immobilien, die Pflichtangaben korrekt und vollständig vom Energieausweis in die Anzeige zu übertragen (§ 16a Abs. 1 EnEV n. F.). Das Wettbewerbsrecht richtet sich jedoch an den Werbenden und damit an den Makler.

Dem Verbraucher dürfen Informationen nicht vorenthalten werden, die seine Entscheidungsfähigkeit unlauter beeinflussen können. Für einen Verstoß gegen diese Bedingung können Makler und Verwalter abgemahnt werden, wenn ihre Anzeigen ab dem 1. Mai 2014 nicht den Vorgaben der EnEV entsprechen, sofern ein Energieausweis vorliegt.

„Das Problem sind Abkürzungen, um hohe Anzeigenkosten zu sparen. Da das zuständige Bundesministerium kein offizielles Abkürzungsverzeichnis erstellen wollte, kann es trotz aller Vorsicht zu Abmahnungen kommen, wenn die Abkürzungen von Laien missverstanden werden können. Hier wird erst die Rechtsprechung in den nächsten Jahren Klarheit schaffen“, sagt Sun Jensch, Geschäftsführerin des IVD.

Werden die Angaben unterlassen, obwohl ein Energieausweis vorhanden ist, droht dem Eigentümer ein Bußgeld von bis zu € 15.000,-, da es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Diese Vorschrift tritt allerdings erst am 1. Mai 2015 in Kraft. Bereits ab 1. Mai 2014 droht jedoch ein Bußgeld, wenn der Eigentümer dem Interessenten bei der Besichtigung des Objektes oder unverzüglich nach Vertragsschluss nicht den Energieausweis vorlegt.

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