Datenschutz – Was dürfen Vermieter und Wohnungsmakler?

Die Situation auf dem deutschen Wohnungsmarkt macht es Vermietern leicht, potenziellen Mietern bei der Bewerbung Fragen zu stellen, die über das Maß des Datenschutzes hinausgehen. Die Interessenten sind unsicher und beantworten lieber die Fragen, bevor sie eine Absage erhalten.

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(Bild: Pixabay/UliSchu)
(Bild: Pixabay/UliSchu)

Der Deutsche Mieterbund (DBM) kritisiert das Vorgehen der Makler und Vermieter immer wieder aufs Schärfste. Gravierende Mängel werden vor allem bei der Einhaltung der Datenschutzrichtlinien festgestellt. Wohnungssuchende müssen oftmals sehr detaillierte Informationen preisgeben, was vor allen in den Großstädten und Ballungszentren zur Nötigung durch den Vermieter führt.

Welche Daten für den Bewerbungsprozess zwischen Mieter und Vermieter relevant sind und welche nicht, wird im Folgenden erklärt.

Mieterselbstauskunft

Wer in den vergangenen Jahren auf Wohnungssuche war, der kennt die sogenannte Mieterselbstauskunft. Makler oder Vermieter möchten diese am liebsten direkt vor der ersten Besichtigung von jedem Kandidaten einsammeln. Doch das Erfragen der Mieterselbstauskunft vor der ersten Besichtigung erfolgt laut Datenschutzgesetz zu früh.

Thomas Kranig, der Präsident des bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht in Ansbach erklärt: "Das Ausfüllen ist erst dann erforderlich, wenn jemand nach der Besichtigung ernsthaftes Interesse am Objekt hat."

Bonität, Schufa, Einkommensnachweise

Zahlungskräftig muss der künftige Mieter sein, damit der Vermieter nicht auf seinen Kosten sitzen bleibt. Schufa-Auskunft und Gehaltsnachweise entscheiden oftmals über den Zuschlag oder die Absage bei einer Neuvermietung. Denn ein Vermieter möchte sich auf keinen Fall Mietnomaden ins Haus holen.

Die Erkundigung nach der Bonität eines Bewerbers bei der Vereinbarung eines Besichtigungstermins ist laut im Datenschutz verankertem Grundsatz „unzulässig“. Erlaubt ist nur, was auch erforderlich ist. Die Schufa-Auskunft und anderen Wirtschaftsauskunfteien  fallen unter den gleichen Grundsatz.

Ulrich Rolpertz vom Deutschen Mieterbund äußert sich zur Praxis folgendermaßen: „Die Interessenten, die in der Schlange stehen, haben die Auskunft dabei und drücken sie dem Vermieter einfach in die Hand, sonst bekommen sie die Wohnung nicht“.

Vor und bei der Wohnungsbesichtigung sollte die Erhebung des Namen und der Kontaktdaten des Interessenten ausreichen. Vermieter sollten das Selbstauskunfts-Formular erst nach dem Besichtigungstermin aushändigen. Um sicher zu gehen, sollten Vermieter den Interessenten nach der Besichtigung fragen, ob er die Wohnung mieten möchte.

Erst wenn der Bewerber sein Mietinteresse bekundigt hat und auch der Vermieter mit ihm einen Mietvertrag abschließen möchte, können konkrete Belege vom Einkommen des zukünftigen Mieters, zum Beispiel Lohn- und Gehaltsnachweise, angefragt werden.

Amtliche Dokumente

Verboten ist es hingegen, amtliche Dokumente wie Personalausweis oder Reisepass abzufotografieren, einzuscannen oder zu kopieren. Die Frage nach dem Alter, der Staatsangehörigkeit und Religion sind ebenfalls verboten. Hier greift das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG). Begleitpersonen müssen keine persönlichen Angaben von sich machen.

Karriere, Lebenspartner, Lebensplanung, Kinderwunsch

Die Familienplanung obliegt ausschließlich dem Interesse des Mieters. Heirat, Kinderwusch, Schwangerschaft oder auch eine anstehende Scheidung sind nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Diese Auskünfte gehören zur geschützten Privatsphäre.

Ob man verliebt, verlobt oder verheiratet zum Zeitpunkt der Anmietung einer Wohnung ist, bleibt ebenfalls Privatsache. Auch das hat den Eigentümer nicht zu interessieren. Wer mit seinem Partner einzieht, muss diesen nicht zwangsläufig in den Mietvertrag schreiben lassen. Der Mieter kann sich auch nicht an diesen wenden, sollte der Mieter mit der Miete im Rückstand sein.

Auskunft muss der Interessent jedoch über seinen Beruf und das Unternehmen geben, für das er tätig ist. Die Länge des Arbeitsverhältnisses ist hingegen uninteressant. Die zusammengeschlossenen Datenschutzbehörden von Bund und Ländern im Düsseldorfer Kreis begründen das wie folgt: „In einer mobilen Gesellschaft bietet die Dauer einer Beschäftigung keine Gewissheit über die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses“. Ob der Mieter solvent bleibt, lässt sich vom Vermieter aus den Angaben nicht ableite.

Freizeit des neuen Mieters

Wie der Interessent seine Freizeit verbringt, bleibt einzig und allein seine Sache. Hobbies, Zugehörigkeit zu einer Partei, Gewerkschaft oder einem Verein sind für das Zustandekommen eines Mietvertrags keine relevanten Angaben

Wer seine Daten allerdings in sozialen Netzwerken freiwillig der Öffentlichkeit preisgibt, der muss auch damit rechnen, dass der künftige Vermieter dort recherchiert. In diesem Fall ist es in Ordnung, denn die Daten sind öffentlich einsehbar.

Eines ist klar, die Strategie der Vorratsdatenspeicherung, die Vermieter in den Großstädten fahren, ist nicht erlaubt.

Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz

Das BDSG sagt, dass eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn der Betroffene (Mietinteressent, Wohnungsbewerber) darin eingewilligt hat oder dies aufgrund einer Rechtsvorschrift erlaubt ist.

Als Rechtsvorschrift kommt Paragraf 28, Absatz 1, Satz 1 Nummer 2 BDSG in Betracht. Er gilt, wenn Daten zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke erhoben werden. Demnach dürfen Daten erhoben werden, an denen ein Vermieter ein berechtigtes Interesse hat. Dieses Interesse muss schwerer wiegen als das des Mietinteressenten.

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Nach einem Grundsatzbeschluss der deutschen Datenaufsichtsbehörden kann bei der Annäherung zwischen Vermieter und Mietinteressent in drei Phasen unterschieden werden:
Phase 1: die Zeit vor dem Besichtigungstermin
Phase 2: die vorvertragliche Phase, in der der Bewerber sein Interesse bekundet
Phase 3: wenn der Vermieter sich für einen bestimmten Mietinteressenten entschieden hat.

Ein Verstoß gegen das BDSG kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, der Bußgeldrahmen liegt zwischen fünf und 300.000 Euro.

Vermieter hat kein Anrecht darauf, die vermietete Wohnung zu betreten

Dadurch würde der Vermieter in den persönlichen Lebensbereich des Mieters eindringen.

Auch eine Hausverwaltung muss sich an datenschutzrechtliche Bestimmungen halten. Sie darf die Mieter oder Wohneigentümer nicht "ausspionieren" und die Informationen an den Vermieter weitergeben.(Ausnahme: Verstoß gegen das vertragliche Verhältnis).

Jeder Mieter hat gemäß Datenschutz im Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter ein umfassendes Auskunftsrecht. Das ändert sich auch nicht mit Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018. Auf Anfrage ist der Vermieter regelmäßig dazu verpflichtet, anzugeben, welche Daten zu seinem Vertragspartner gespeichert wurden, zu welchem Zweck dies erfolgte (Stichwort Zweckbindung”) und an wen diese Daten übermittelt wurden. Das Auskunftsrecht erstreckt sich dabei regelmäßig auch auf die Neben- oder Betriebskostenabrechnung und deren Berechnungsgrundlagen.

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Datenschutz - Neue Datenschutzverordnung 2018

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Das Webinar fand live statt am 16. März 2018 und die Aufzeichnung/ MP4-Datei können Sie im Verlagsshop käuflich erwerben.

Autor: Antje Schubert, HUSS-Medien Onlineredaktion

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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