Entwurf für Mieterstromgesetz im Bundeskabinett verabschiedet
Die am 26. April 2017 beschlossene Kabinettsfassung der Bundesregierung entspricht im Wesentlichen dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden im dreißigseitigen Entwurf der Bundesregierung folgende Punkte geändert: neu definiert wurde, dass Mieterstrom in Gebäuden angeboten werden darf, in denen mindestens vierzig Prozent Flächenanteil der Wohnnutzung dienen (EEG § 21, Absatz 3).
Weiterhin neu gefasst: Die Ermittlung der Strommengen, wie es die Messtechnik nach dem MsbG zulässt (EEG § 21, Absatz 3 und EnWG § 20, Absatz 1d); die Anpassung der Messtechnik hin zum Summenzählermodell nach dem MsbG, wobei der Strompreis unter 90 Prozent (statt 95 Prozent) des Grundversorgungstarifs liegen muss (EnWG § 42a, Absatz 4).
Beibehalten sind: der volle Umfang der EEG-Umlage, die direkte Förderung in Anlehnung an die Einspeisevergütung (nach Anlagengröße) mit einem Abzug von 8,5 ct/ je kWh (EEG § 23b Absatz 1). Der Geltungsbereich gilt nur für neue Anlagen (EEG §100, Absatz 7) bis 100 kW (EEG § 21, Absatz 3) sowie für Anlagen auf, an oder in einem Wohngebäude mit Lieferung an Letztverbraucher in diesem Gebäude (EEG § 21, Absatz3); die Deckelung auf 500 MW p.a. (EEG § 23b, Absatz 3) und die Laufzeit der Verträge auf maximal 1 Jahr (EnWG § 42a, Absatz 3).
Begleitprogramme (Informationen und Länderbegleitmaßnahmen) wurden nicht im Gesetzentwurf aufgenommen.
In den nächsten Wochen werden sich Bundestag und Bundesrat mit dem Mieterstromgesetz befassen. Das federführende Bundeswirtschaftsministerium hat angekündigt, dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden soll.
Gesetzesentwurf der Bundesregierung im Internet nachlesen
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