Erneute Novellierung der Trinkwasserverordnung lässt auf sich warten

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte sich daher entschlossen, eine Überarbeitung der Verordnung vorzunehmen und dazu wohnungswirtschaftliche Verbände um ihre Einschätzung gebeten, so auch den Dachverband Deutscher Immobilienverwalter. Nun scheint eine rasche Umsetzung der Novellierung allerdings fraglich, da mit einer Entscheidung der Bundesländer innerhalb des Bundesrates nun nicht wie geplant am 21. September sondern erst mit der Sitzung am 12. Oktober zu rechnen ist. Eine rückwirkende Inkrafttretungsregelung ist im Gespräch.

Foto: pixelio.de/Petra Wiedenbrück
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Wie der Bundesgesundheitsminister erst jüngst gegenüber dem DDIV mitteilte, rechne er mit einer Mehrheit der Bundesländer beim dreijährigen Prüfintervall, schließlich sei auch dort die entsprechende Problematik hinreichend bekannt. „Zusagen hinsichtlich des Vollzugs der geltenden Untersuchungspflicht bis zum 31. Oktober 2012 können jedoch seitens des BMG nicht gemacht werden“, so Minister Daniel Bahr. Dies wird nun auch wahrscheinlich, denn aufgrund der verzögerten Entscheidung wird die neue Verordnung zum Stichtag wohl noch nicht vorliegen. Das hat zur Folge, dass die bestehende Fassung anzuwenden ist – demnach sind alle betroffenen Anlagen bis zum 31. Oktober 2012 zu prüfen.

Dass dies praktisch wohl kaum möglich ist, dürfte Politik, Kommunen und der Wohnungswirtschaft bekannt sein. Schließlich sind seit Inkrafttreten der Verordnung alle Eigentümer von Mehrfamilienhäusern dazu verpflichtet, jährlich Proben an zentralen Wasserboilern mit mehr als 400 Litern Fassungsvermögen und an speziell festgelegten Entnahmestellen zu entnehmen. Darüber hinaus müssen sie die Proben von akkreditierten Speziallaboren auf Legionellen untersuchen lassen, welche die Ergebnisse dann an die Gesundheitsämter weiterleiten. Eine kaum zu leistende Aufgabe sowohl für die Eigentümer als auch für Labore und Ämter. Die Novellierung hatte eine Frist zur Erstbeprobung bis zum 31. Dezember 2013 vorgesehen - genügend Spielraum, um die nötige Infra- und Personalstruktur aufzubauen.

Ob Eigentümer und Unternehmen die sich bereits jetzt auf eine Verlängerung der Erstbeprobungsfrist verlassen haben bzw. in diesem Zeitraum aus unterschiedlichen Gründen keine Beprobung vornehmen, können nun ordnungsrechtlich belangt werden, ist nicht bekannt. Allgemein wird von einer Schonfrist ausgegangen, die in Fällen einer noch nicht bis 31. Oktober vorgenommen Probeentnahme greift. Passiert die Novellierung den Bundesrat, wird der 31. Dezember 2013 ohnehin als rückwirkende Inkrafttretungsregelung festgeschrieben. Um Rechtssicherheit zu erlangen, raten der DDIV und seine Landesverbände beim zuständigen Gesundheitsamt die konkrete Handhabung zu erfragen.

Für die veränderte Fassung ist auch die Verlängerung des Untersuchungsintervalls auf einen dreijährigen Turnus vorgesehen. Darüber hinaus soll in Zukunft eine Meldung an das Gesundheitsamt nur erfolgen, wenn eine Probe mehr als 100 Legionellen pro 100 Milliliter Wasser aufweist. Die Gründe hierfür sind notwendige Erweiterungen der Untersuchungs- und Meldekapazitäten der Untersuchungsstellen und zuständigen Behörden in den Bundesländern. So gewinnen die Eigentümer mehr Zeit erforderliche Nachrüstungen, wie zum Beispiel die Einrichtung von Probeentnahmestellen, vorzunehmen. Insbesondere für das dreijährige Probeintervall hatte sich der DDIV stark gemacht.

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