In Stadt und Land besteht ein Recht auf schnelles Internet
Bezogen auf das Internet gibt es in § 78 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) folgende Präzisierungen:
Für den „funktionalen Internetzugang“ galten bisher nur die Möglichkeiten des Telefonnetzes als Übertragungsmedium. Das bedeutet Datenraten von maximal 2 Mbit/s als Bezugsgröße für den Universaldienst, mit denen allerdings keine leistungsfähigen Internetanwendungen realisierbar sind. Eine gravierende Änderung dieser Situation wurde durch die europäische Richtlinie 2018/1972 „Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK)“ vom 11. Dezember 2018 ausgelöst, die angesichts der Verschmelzung von Telekommunikationstechnik, Informationstechnik und Medientechnik für alle Kommunikationsnetze und -dienste in Europa als einheitliche „Spielregel“ gelten soll. Bezogen auf das Internet weist sie unter anderem folgende Zielsetzungen auf:
- Angebot schneller Internetzugänge
- Wettbewerb der Netzbetreiber
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgte durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) vom 23. Juni 2021. Es ist die Basis für den Internet-Universaldienst als Grundversorgung, der dem heutigen Bedarf entspricht. Damit ist die Richtlinie auch für die Novelle des TKG vom 5. Juli 2021 relevant.
Die Anforderungen für die Qualitätsparameter und Dienstekriterien des Internetzugangs sind in der Richtlinie aufgezeigt und umfassen unter anderem E-Mail, Suchmaschinen, Online-Arbeitssuche, Online-Einkauf, Videoanrufe in Standardqualität, Teleheimarbeit (inkl. Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang) und die marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten (z.B. Streaming). Ferner müssen insbesondere die für 80 Prozent der Internetnutzer typischen Datenraten für den Downstream und Upstream sowie die Latenzzeit berücksichtigt werden. Die Mindestanforderungen dafür sind vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bis spätestens 1. Juni 2022 als Verordnung herauszugeben. Diese unterliegt dann der regelmäßigen Fortschreibung, um stets der aktuellen Entwicklung im Markt Rechnung zu tragen.
Soziale und wirtschaftliche Teilhabe via Internet
Mit dem durch die Verordnung bewirkten Rechtsanspruch soll erreicht werden, dass die soziale und wirtschaftliche Teilhabe an der Kommunikation via Internet für alle privaten und geschäftlichen Nutzer möglich ist.
Die Verordnung muss mindestens folgende Kriterien für den Internetzugang berücksichtigen:
- Ortsunabhängigkeit: Der Zugang muss unabhängig vom Ort sein, damit die Gleichbehandlung aller Nutzer gewährleistet ist. Es handelt sich dann um flächendeckende Versorgung.
- Zeitunabhängigkeit: Bei jedem Zugang muss Kontinuität sichergestellt sein, also eine ununterbrochene Bereitstellung in vereinbarter Qualität. Es handelt sich dann um zeitunabhängige Versorgung.
- Übertragungskapazität: Die beim Zugang verfügbare Datenrate muss derzeit typische Internetanwendungen ermöglichen.
- Wirtschaftlichkeit: Die Kosten für den Zugang müssen für den Nutzer erschwinglich sein.
Bei den Internetzugängen sind auch die nachfolgend aufgezeigten Aspekte für nutzerorientierte Vorgaben von Bedeutung.Da beim Internet interaktive Kommunikation gegeben ist, muss zwischen dem Downstream (DS) als Datenstrom aus dem Internet zum Endgerät des Nutzers und dem Upstream (US) als Datenstrom vom Endgerät des Nutzers in das Internet unterschieden werden. In der Praxis weist die Datenrate des Upstreams in der Regel 10 bis 15 Prozent der Datenrate des Downstreams auf, weshalb die Bezeichnung unsymmetrischer Internetanschluss gilt. Für verschiedene Anwendungen (soziale Netze, Spiele, Cloud-Dienste, e-Sport etc.) wäre allerdings ein symmetrischer Internetanschluss von Vorteil, also gleiche Datenraten für Downstream und Upstream, um den Informationsaustausch mit gleicher Übertragungsgeschwindigkeit durchführen zu können. Es wäre deshalb eine verbindliche Vorgabe wünschenswert, in welchen Schritten dieser Zustand erreicht werden soll.
Bezogen auf den Internet-Universaldienst bedarf es auch der Festlegung für den Mindestwert der Downstream-Datenrate.
Schnell müssen das Festnetz und das Mobilnetz sein
Da die Internetnutzung dank Smartphone und Tablet immer mehr mobil erfolgt, bedarf es noch der Entscheidung, ob die Grundversorgung nicht nur über Festnetze, sondern auch über Mobilnetze Bestandteil des Universaldienstes sein soll. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mobile Nutzung sowohl in Gebäuden als auch außerhalb von Gebäuden erfolgt, also unterschiedliche technische Konstellationen vorliegen. Die Unabhängigkeit von der Netztechnologie wäre aus systematischen Gründen zu bevorzugen.
Bei zeitkritischen Internetanwendungen sollte die Latenzzeit möglichst kleine Werte aufweisen. Es wäre deshalb die Festlegung eines Grenzwertes als Kenngröße für den Universaldienst empfehlenswert.
Da es unterschiedliche technische Verfahren und zahlreiche im Wettbewerb stehende Netzbetreiber für den Internetzugang gibt, bedarf es einer transparenten Regelung, wann ein Nutzer welche Ansprüche gegen wen auf Erfüllung des Universaldienstes geltend machen kann.
Die aufgezeigte Verordnung über die Ausgestaltung des Internet-Universaldienstes wird allen Nutzern ausgeprägte Rechtssicherheit bezüglich der Leistungsmerkmale des inzwischen zum Alltag gehörenden Kommunikationsnetzes Internet geben.
Dipl.-Ing. Ulrich Freyer

Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 799.11 KB |
◂ Heft-Navigation ▸