Wohneigentum

„Gedenkstätte“ im Garten ist nicht akzeptabel

Zwar besitzen Wohnungseigentümer gewisse Freiheiten darüber, was sie in ihrem Gartenanteil aufstellen und was nicht. Aber die Grenze des Erlaubten ist erreicht, wenn es sich dabei um ein riesiges Holzkreuz handelt.

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Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
Bild: Rainer Sturm/pixelio.de

In einer Zweier-Eigentümergemeinschaft entschloss sich die eine Partei, auf ihrer Sondernutzungsfläche ein sieben Meter hohes Holzkreuz mit Betonsockel und einer Umrandung durch eine Lichterkette aufzustellen. Die Miteigentümerin ging dagegen vor, denn es handelte sich aus ihrer Sicht um eine für sie nachteilige bauliche Veränderung. Die zuständigen Richter beim Landgericht Düsseldorf entschieden folgendermaßen: Zum einen werde das Erscheinungsbild des Gartens verändert und erwecke den Eindruck einer Gedenkstätte. Zum anderen entstehe aufgrund der Massivität des Objekts auch der Eindruck, der Garten sei regelrecht „zugebaut“. Dieser „störende Fremdkörper“ müsse entfernt werden, entschieden die zuständigen Richter.

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2022, Az.: 25 S 56/21

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

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