„Gedenkstätte“ im Garten ist nicht akzeptabel
In einer Zweier-Eigentümergemeinschaft entschloss sich die eine Partei, auf ihrer Sondernutzungsfläche ein sieben Meter hohes Holzkreuz mit Betonsockel und einer Umrandung durch eine Lichterkette aufzustellen. Die Miteigentümerin ging dagegen vor, denn es handelte sich aus ihrer Sicht um eine für sie nachteilige bauliche Veränderung. Die zuständigen Richter beim Landgericht Düsseldorf entschieden folgendermaßen: Zum einen werde das Erscheinungsbild des Gartens verändert und erwecke den Eindruck einer Gedenkstätte. Zum anderen entstehe aufgrund der Massivität des Objekts auch der Eindruck, der Garten sei regelrecht „zugebaut“. Dieser „störende Fremdkörper“ müsse entfernt werden, entschieden die zuständigen Richter.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Redaktion (allg.)
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