Bei Baggerarbeiten auf einem Nachbargrundstück riss das Rohr eines Erdwärmekollektors. Obwohl der geschädigte Auftraggeber den Schaden schon selbst durch Verlegung eines neuen Rohres beseitigt hatte, musste der Tiefbauunternehmer den fiktiven, also aktuell gar nicht mehr existierenden Schaden, begleichen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wurde im Urteil auf die besonderen Sorgfaltspflichten seines Berufsstandes hingewiesen. Ein Tiefbauunternehmer kann sich nicht auf Unkenntnis der Lage einer Rohrleitung berufen, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass der Baugrund, auf dem er baggern will, frei ist.
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