Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs hin.
Im entschiedenen Fall war im Mietvertrag geregelt, dass die Mieter unter anderem die Kosten für den Betrieb von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen zu tragen haben. Darunter falle auch die Wartung von Rauchwarnmeldern, entschied der BGH. Die dabei anfallenden Kosten stellten „sonstige Betriebskosten“ nach §2 Ziffer 17 der Betriebskostenverordnung dar. Dagegen können die Kosten für das Anmieten von Rauchmeldern nicht umgelegt werden, da die Anschaffungskosten von den Vermietern zu tragen sind. Das Gericht verwies dabei auf eine hierzu getroffene Entscheidung des BGH (VIII ZR 379/20).
Der BGH sah auch keine Bedenken, einen externen Dienstleister mit der Kontrolle und dem Nachsortieren des Mülls zu beauftragen. Damit sollte gewährleistet werden, dass der Müll entsprechend den Vorgaben getrennt entsorgt wird. Dies sei als Teil der Müllbeseitigung zu werten, deren Kosten nach §2 Ziffer 8 der Betriebskostenverordnung auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden können.
Redaktion (allg.)
Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 520.44 KB |
◂ Heft-Navigation ▸